@article{Lind2016, author = {Lind, Thorsten Patric}, title = {Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank : BGH, Urteil vom 26.04.2016 - XI ZR 108/15 (OLG M{\"u}nchen)}, series = {LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindenmaier-M{\"o}hring}, journal = {LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindenmaier-M{\"o}hring}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {1611-1095}, pages = {380532}, year = {2016}, abstract = {Mit der vorliegenden, parallel entsprechend in 10 weiteren Verfahren ergangenen Entscheidung behandelte der BGH zum wiederholten Male das Gesch{\"a}ftsmodell der Accessio Wertpapierhandelshaus AG („A AG", fr{\"u}her: Wertpapierhandelshaus Driver \& Bengsch AG). Die klagenden Anleger, zun{\"a}chst nur akquiriert durch ein Tagesgeldkonto mit besonders attraktiven Zinsen, schlossen im Weiteren mit dieser einen Verm{\"o}gensverwaltungsvertrag ab. Zur Abwicklung der Wertpapiergesch{\"a}fte er{\"o}ffneten sie {\"u}ber die A AG zugleich ein Depotkonto bei der beklagten Discount-Brokerin. F{\"u}r dieses erhielt die A AG eine Transaktionsvollmacht. Die Discount-Brokerin schuldete nach den Vertragsdokumenten {\"u}ber die gesetzlichen Aufkl{\"a}rungs- und Erkundigungspflichten bei Auftragsausf{\"u}hrung hinaus keine Anlageberatung („execution-only-business"). Durch nach ihrer Behauptung fehlerhafte Anlageberatung der A AG erlitten die Anleger einen Schaden. In dem Rechtsstreit verlangten sie dessen Ersatz von der Discount-Brokerin, da die A AG zwischenzeitlich insolvent wurde.}, language = {de} } @article{Lind2016, author = {Lind, Thorsten Patric}, title = {R{\"u}ckzahlung von gewinnunabh{\"a}ngigen Aussch{\"u}ttungen bei Aufl{\"o}sung einer stillen Gesellschaft : BGH, Vers{\"a}umnisurteil vom 20.09.2016 - II ZR 120/15 (LG Berlin) : Anmerkung}, series = {Fachdienst Zivilrecht - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindermaier-M{\"o}hring}, journal = {Fachdienst Zivilrecht - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindermaier-M{\"o}hring}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, year = {2016}, abstract = {Zum Zweck der Kapitalanlage beteiligte sich der Bekl. an einer Publikumsgesellschaft. Diese war als (mehrgliedrige) atypische stille Gesellschaft organisiert (vgl. a. BGHZ 199, 104 = DNotZ 2014, 374 = NZG 2013, 1422 = DStR 2014, 45 Rn. 18). Der Gesellschaftsvertrag („GV") sah f{\"u}r diejenigen Gesellschafter, die wie der Bekl. ihre Einlage in Form einer Einmaleinlage erbracht hatten, eine j{\"a}hrliche gewinnunabh{\"a}ngige Aussch{\"u}ttung vor. Es sollte sich dabei ausdr{\"u}cklich nicht um eine Garantieverzinsung handeln. Ende 2009 wurde die stille Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Stillen aufgel{\"o}st. Nach dem GV waren die Stillen im Falle ihres Ausscheidens sowie bei „Liquidation des Unternehmens" des Gesch{\"a}ftsinhabers verh{\"a}ltnism{\"a}ßig an dem jeweils seit ihrem Beitritt gebildeten Verm{\"o}gen einschließlich der stillen Reserven sowie eines evtl. Gesch{\"a}ftswerts zu beteiligen (Auseinandersetzungswert). Den sich hiernach f{\"u}r den Bekl. auf seinem Kapitalkonto ergebenden Negativsaldo sollte dieser durch Erstattung der von ihm erhaltenen gewinnunabh{\"a}ngigen Auszahlungen ausgleichen. Anders als das LG als Berufungsinstanz bejahte der BGH auf Grundlage des GV einen R{\"u}ckerstattungsanspruch der klagenden Gesch{\"a}ftsinhaberin.}, language = {de} } @article{OlbertzGroth2016, author = {Olbertz, Klaus and Groth, Alexandra}, title = {Arbeitnehmer{\"u}berlassung: Neue gesetzliche Spielregeln ab dem 1.1.2017}, series = {Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht : GWR}, journal = {Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht : GWR}, issn = {1868-1816}, pages = {371 -- 374}, year = {2016}, abstract = {Die bereits mit Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 in Aussicht genommene Neuregulierung der Leiharbeit steht nunmehr kurz bevor. Nach diversen Korrekturen des urspr{\"u}nglichen Referentenentwurfes des Bundesministeriums f{\"u}r Arbeit und Soziales liegt seit dem 20.7.2016 der endg{\"u}ltige Entwurf des Gesetzes zur {\"A}nderung des Arbeitnehmer{\"u}berlassungsgesetzes und anderer Gesetze vor (A{\"U}G-E). Die {\"A}nderungen sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Von gr{\"o}ßeren {\"A}nderungen des Gesetzesentwurfs wird allgemein nicht mehr ausgegangen. F{\"u}r die betriebliche Praxis sollte dies Anlass sein, sich bereits jetzt mit den sich abzeichnenden wichtigsten Neuerungen vertraut zu machen und diese entsprechend umzusetzen, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden.}, language = {de} } @article{KrollLudwigs2016, author = {Kroll-Ludwigs, Kathrin}, title = {St{\"a}rkung der Parteiautonomie durch die Europ{\"a}ischen G{\"u}terrechtsverordnungen}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Familienrecht - NZFam}, volume = {3}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Familienrecht - NZFam}, number = {23}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2198-2333}, pages = {1061 -- 1065}, year = {2016}, abstract = {Mit der Verabschiedung der Europ{\"a}ischen G{\"u}terrechtsverordnung f{\"u}r Ehegatten und eingetragene Partner hat der Unionsgesetzgeber die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts in Europa weiter vorangetrieben. Zentraler Baustein beider Rechtsakte ist die Parteiautonomie, die mit Blick auf Eheleute an bew{\"a}hrte Traditionen ankn{\"u}pft, f{\"u}r Lebenspartner aber eine echte Neuerung bringt.}, language = {de} }