@article{KrollLudwigs2016, author = {Kroll-Ludwigs, Kathrin}, title = {Vereinheitlichung des G{\"u}terkollisionsrechts in Europa - die EU-Eheg{\"u}terrechts- und EU-Partnerschaftsverordnung (Teil 1)}, series = {GPR: Zeitschrift f{\"u}r das Privatrecht der Europ{\"a}ischen Union}, volume = {13}, journal = {GPR: Zeitschrift f{\"u}r das Privatrecht der Europ{\"a}ischen Union}, number = {5}, publisher = {Verlag Dr. Otto Schmidt}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2193-9519}, doi = {10.9785/gpr-2016-0509}, pages = {231 -- 241}, year = {2016}, abstract = {Zehn Jahre nach Erlass des „Gr{\"u}nbuchs zu den Kollisionsnormen im G{\"u}terrecht" vom 17.7.2006 hat der Rat der Europ{\"a}ischen Union am 24.6.2016 die EU-Eheg{\"u}terrechts-(„EuG{\"u}VO") sowie die EU-Partnerschaftsverordnung („EuPartVO") erlassen. Damit wird das europ{\"a}ische G{\"u}terkollisionsrecht f{\"u} rca. 16 Millionen „internationaler Paare" in der EU auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Anders als urspr{\"u}nglich geplant, handelt es sich bei beiden Verordnungen nicht um gesamteurop{\"a}ische Rechtsakte, da die f{\"u}r Art. 81 Abs. 3 AEUV erforderliche Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten letztlich nicht erreicht werden konnte. Das Scheitern der ersten Verordnungsvorschl{\"a}ge aus dem Jahr 2011 war dabei dem Umstand geschuldet, dass rechtspolitisch von Anfang an eine Verkn{\"u}pfung beider Regelungsmaterien gewollt war. Mit Blick auf die Einf{\"u}hrung einheitlicher g{\"u}terrechtlicher Regelungen f{\"u}r eingetragene Partnerschaften war aber nicht nur das „Ob" und „Wie" etwaiger Rechtswahlm{\"o}glichkeiten heftig umstritten. Insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die dem Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft kritisch gegen{\"u}berstehen, sahen in der Einf{\"u}hrung einheitlicher Kollisionsnormen die Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung dieses Rechtsinstituts „durch die Hintert{\"u}r". Vor diesem Hintergrund erwies sich - ebenso wie schon bei der Rom III-VO - das Verfahren zur verst{\"a}rkten Zusammenarbeit(Art. 20 EUV i.V.m. Art. 326 ff. AEUV) als probates Mittel, um den Integrationsprozess im Bereich des europ{\"a}ischen Kollisionsrechts voranzutreiben. Achtzehn Mitgliedstaaten nehmen an dieser Verst{\"a}rkten Zusammenarbeit teil.}, language = {de} }