@article{Olbertz2016, author = {Olbertz, Klaus}, title = {{\"A}nderung des AGB-Rechts: Erforderliche Anpassung von Arbeitsvertr{\"a}gen - Insbesondere Ausschlussfristen sind betroffen}, series = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, journal = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, number = {40}, issn = {1860-9449}, pages = {3028 -- 3032}, year = {2016}, abstract = {Der Gesetzgeber hat k{\"u}rzlich eine {\"A}nderung des Rechts der AGB beschlossen. Diese hat f{\"u}r Arbeitgeber zur Folge, dass sie ihre Muster-Arbeitsvertr{\"a}ge anpassen m{\"u}ssen, wenn sie andernfalls drohende wirtschaftliche Nachteile vermeiden wollen. Mit Wirkung zum 1.10.2016 hat der Gesetzgeber \S 309 Nr. 13 BGB neu gefasst. Nach der bisherigen Fassung waren vorformulierte Vertragsbedingungen unwirksam, die Anzeigen oder Erkl{\"a}rungen gegen{\"u}ber dem Vertragspartner an „eine strengere Form als die Schriftform" banden. Seit dem 1.10.2016 sind vorformulierte Vertragsbedingungen unwirksam, die derartige Anzeigen oder Erkl{\"a}rungen an „eine strengere Form als die Textform" binden. Diese gesetzliche Neuregelung wirkt sich maßgeblich auf die Gestaltung von Arbeitsvertr{\"a}gen aus. Dies betrifft insbesondere die in Arbeitsvertr{\"a}gen gebr{\"a}uchlichen Ausschlussfristen.}, language = {de} } @article{Lind2016, author = {Lind, Thorsten Patric}, title = {Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank : BGH, Urteil vom 26.04.2016 - XI ZR 108/15 (OLG M{\"u}nchen)}, series = {LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindenmaier-M{\"o}hring}, journal = {LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindenmaier-M{\"o}hring}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {1611-1095}, pages = {380532}, year = {2016}, abstract = {Mit der vorliegenden, parallel entsprechend in 10 weiteren Verfahren ergangenen Entscheidung behandelte der BGH zum wiederholten Male das Gesch{\"a}ftsmodell der Accessio Wertpapierhandelshaus AG („A AG", fr{\"u}her: Wertpapierhandelshaus Driver \& Bengsch AG). Die klagenden Anleger, zun{\"a}chst nur akquiriert durch ein Tagesgeldkonto mit besonders attraktiven Zinsen, schlossen im Weiteren mit dieser einen Verm{\"o}gensverwaltungsvertrag ab. Zur Abwicklung der Wertpapiergesch{\"a}fte er{\"o}ffneten sie {\"u}ber die A AG zugleich ein Depotkonto bei der beklagten Discount-Brokerin. F{\"u}r dieses erhielt die A AG eine Transaktionsvollmacht. Die Discount-Brokerin schuldete nach den Vertragsdokumenten {\"u}ber die gesetzlichen Aufkl{\"a}rungs- und Erkundigungspflichten bei Auftragsausf{\"u}hrung hinaus keine Anlageberatung („execution-only-business"). Durch nach ihrer Behauptung fehlerhafte Anlageberatung der A AG erlitten die Anleger einen Schaden. In dem Rechtsstreit verlangten sie dessen Ersatz von der Discount-Brokerin, da die A AG zwischenzeitlich insolvent wurde.}, language = {de} } @article{FredebeulKrein2016, author = {Fredebeul-Krein, Markus}, title = {Warum staatliche Kaufpr{\"a}mien f{\"u}r Elektroautos abzulehnen sind}, series = {Wirtschaftliche Freiheit : das ordnungspolitische Journal}, volume = {2016}, journal = {Wirtschaftliche Freiheit : das ordnungspolitische Journal}, number = {4}, publisher = {Alexander B. Brunner}, address = {W{\"u}rzburg}, year = {2016}, abstract = {Im Jahr 2015 wurden in Deutschland {\"u}ber drei Millionen Benzinautos und lediglich 12.363 Elektroautos neu zugelassen. Das urspr{\"u}nglich von der Bundesregierung vorgegebene Ziel, dass bis 2020 eine Million E-Autos auf deutschen Straßen fahren (und bis 2030 sechs Millionen), r{\"u}ckt damit in immer weitere Ferne. Um das Ziel dennoch zu erreichen, plant die Bundesregierung nun eine staatli­che Pr{\"a}mie f{\"u}r den Kauf von Elektroautos: Umwelt-, Verkehrs- und Wirtschaftsministerium haben gemeinsam ein Konzept entworfen, dem zufolge private K{\"a}ufer zuk{\"u}nftig einen Zuschuss von 5.000 Euro beim Erwerb eines Elektroautos bekommen sollen. 40 Prozent dieses Zuschusses soll von den Autoherstellern getragen werden. Das Programm, das weitere ausgabenwirksame {\"o}ffentli­che Maßnahmen vorsieht, w{\"u}rde Kosten in Milliarden­h{\"o}he verursachen. Die beabsichtigte Subventionierung wirft die Frage auf, ob diese wirtschaftlich sinnvoll sind.}, language = {de} } @article{KrollLudwigs2016, author = {Kroll-Ludwigs, Kathrin}, title = {Vereinheitlichung des G{\"u}terkollisionsrechts in Europa - die EU-Eheg{\"u}terrechts- und EU-Partnerschaftsverordnung (Teil 1)}, series = {GPR: Zeitschrift f{\"u}r das Privatrecht der Europ{\"a}ischen Union}, volume = {13}, journal = {GPR: Zeitschrift f{\"u}r das Privatrecht der Europ{\"a}ischen Union}, number = {5}, publisher = {Verlag Dr. Otto Schmidt}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2193-9519}, doi = {10.9785/gpr-2016-0509}, pages = {231 -- 241}, year = {2016}, abstract = {Zehn Jahre nach Erlass des „Gr{\"u}nbuchs zu den Kollisionsnormen im G{\"u}terrecht" vom 17.7.2006 hat der Rat der Europ{\"a}ischen Union am 24.6.2016 die EU-Eheg{\"u}terrechts-(„EuG{\"u}VO") sowie die EU-Partnerschaftsverordnung („EuPartVO") erlassen. Damit wird das europ{\"a}ische G{\"u}terkollisionsrecht f{\"u} rca. 16 Millionen „internationaler Paare" in der EU auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Anders als urspr{\"u}nglich geplant, handelt es sich bei beiden Verordnungen nicht um gesamteurop{\"a}ische Rechtsakte, da die f{\"u}r Art. 81 Abs. 3 AEUV erforderliche Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten letztlich nicht erreicht werden konnte. Das Scheitern der ersten Verordnungsvorschl{\"a}ge aus dem Jahr 2011 war dabei dem Umstand geschuldet, dass rechtspolitisch von Anfang an eine Verkn{\"u}pfung beider Regelungsmaterien gewollt war. Mit Blick auf die Einf{\"u}hrung einheitlicher g{\"u}terrechtlicher Regelungen f{\"u}r eingetragene Partnerschaften war aber nicht nur das „Ob" und „Wie" etwaiger Rechtswahlm{\"o}glichkeiten heftig umstritten. Insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die dem Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft kritisch gegen{\"u}berstehen, sahen in der Einf{\"u}hrung einheitlicher Kollisionsnormen die Gefahr einer zwangsweisen Durchsetzung dieses Rechtsinstituts „durch die Hintert{\"u}r". Vor diesem Hintergrund erwies sich - ebenso wie schon bei der Rom III-VO - das Verfahren zur verst{\"a}rkten Zusammenarbeit(Art. 20 EUV i.V.m. Art. 326 ff. AEUV) als probates Mittel, um den Integrationsprozess im Bereich des europ{\"a}ischen Kollisionsrechts voranzutreiben. Achtzehn Mitgliedstaaten nehmen an dieser Verst{\"a}rkten Zusammenarbeit teil.}, language = {de} } @article{KrollLudwigs2016, author = {Kroll-Ludwigs, Kathrin}, title = {St{\"a}rkung der Parteiautonomie durch die Europ{\"a}ischen G{\"u}terrechtsverordnungen}, series = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Familienrecht - NZFam}, volume = {3}, journal = {Neue Zeitschrift f{\"u}r Familienrecht - NZFam}, number = {23}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {2198-2333}, pages = {1061 -- 1065}, year = {2016}, abstract = {Mit der Verabschiedung der Europ{\"a}ischen G{\"u}terrechtsverordnung f{\"u}r Ehegatten und eingetragene Partner hat der Unionsgesetzgeber die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts in Europa weiter vorangetrieben. Zentraler Baustein beider Rechtsakte ist die Parteiautonomie, die mit Blick auf Eheleute an bew{\"a}hrte Traditionen ankn{\"u}pft, f{\"u}r Lebenspartner aber eine echte Neuerung bringt.}, language = {de} } @article{Lind2016, author = {Lind, Thorsten Patric}, title = {R{\"u}ckzahlung von gewinnunabh{\"a}ngigen Aussch{\"u}ttungen bei Aufl{\"o}sung einer stillen Gesellschaft : BGH, Vers{\"a}umnisurteil vom 20.09.2016 - II ZR 120/15 (LG Berlin) : Anmerkung}, series = {Fachdienst Zivilrecht - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindermaier-M{\"o}hring}, journal = {Fachdienst Zivilrecht - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindermaier-M{\"o}hring}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, year = {2016}, abstract = {Zum Zweck der Kapitalanlage beteiligte sich der Bekl. an einer Publikumsgesellschaft. Diese war als (mehrgliedrige) atypische stille Gesellschaft organisiert (vgl. a. BGHZ 199, 104 = DNotZ 2014, 374 = NZG 2013, 1422 = DStR 2014, 45 Rn. 18). Der Gesellschaftsvertrag („GV") sah f{\"u}r diejenigen Gesellschafter, die wie der Bekl. ihre Einlage in Form einer Einmaleinlage erbracht hatten, eine j{\"a}hrliche gewinnunabh{\"a}ngige Aussch{\"u}ttung vor. Es sollte sich dabei ausdr{\"u}cklich nicht um eine Garantieverzinsung handeln. Ende 2009 wurde die stille Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Stillen aufgel{\"o}st. Nach dem GV waren die Stillen im Falle ihres Ausscheidens sowie bei „Liquidation des Unternehmens" des Gesch{\"a}ftsinhabers verh{\"a}ltnism{\"a}ßig an dem jeweils seit ihrem Beitritt gebildeten Verm{\"o}gen einschließlich der stillen Reserven sowie eines evtl. Gesch{\"a}ftswerts zu beteiligen (Auseinandersetzungswert). Den sich hiernach f{\"u}r den Bekl. auf seinem Kapitalkonto ergebenden Negativsaldo sollte dieser durch Erstattung der von ihm erhaltenen gewinnunabh{\"a}ngigen Auszahlungen ausgleichen. Anders als das LG als Berufungsinstanz bejahte der BGH auf Grundlage des GV einen R{\"u}ckerstattungsanspruch der klagenden Gesch{\"a}ftsinhaberin.}, language = {de} } @article{KrollLudwigs2016, author = {Kroll-Ludwigs, Kathrin}, title = {Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen nach der Europ{\"a}ischen Erbrechtsverordnung}, series = {Notar : Monatsschrift f{\"u}r die gesamte notarielle Praxis}, journal = {Notar : Monatsschrift f{\"u}r die gesamte notarielle Praxis}, number = {3}, publisher = {DNotV-Verl.}, address = {Berlin}, pages = {75 -- 85}, year = {2016}, language = {de} } @article{Lind2016, author = {Lind, Thorsten Patric}, title = {Insolvenzanfechtung: Keine Gl{\"a}ubigerbenachteiligung bei Abl{\"o}sezahlung gegen Forderungsverzicht}, series = {Der Betrieb}, volume = {69}, journal = {Der Betrieb}, number = {17}, publisher = {Fachmedien Otto Schmidt}, address = {D{\"u}sseldorf}, issn = {0005-9935}, pages = {999 -- 1001}, year = {2016}, abstract = {Schwerpunkt einer vorinsolvenzlichen Sanierung ist i.d.R., dass einzelne Gl{\"a}ubiger gegen Teilzahlungen auf ihre Forderungen verzichten und somit dem Unternehmen den notwendigen finanziellen Freiraum f{\"u}r einen Turnaround geben. Die Motivation der Gl{\"a}ubiger f{\"u}r einen Verzicht ist dabei auch die {\"U}berlegung, dass eine quotale Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oft wesentlich geringer ausfallen w{\"u}rde als die durch den Vergleich realisierte Teilzahlung. Das Risiko, im Falle der Insolvenz eine Teilzahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung aber wieder zur{\"u}ckgew{\"a}hren zu m{\"u}ssen, macht einen Forderungsverzicht weniger attraktiv. Mit Urteil vom 28.01.2016 hat der BGH nun entschieden, dass eine Insolvenzanfechtung mangels Gl{\"a}ubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn der in der Teilzahlung liegende Verm{\"o}gensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf die Restforderung voll ausgeglichen wird. Im Folgenden wird untersucht, ob dieses Urteil als Blaupause f{\"u}r eine anfechtungsfeste Restrukturierung einzelner Verbindlichkeiten dienen kann.}, language = {de} } @article{OlbertzGroth2016, author = {Olbertz, Klaus and Groth, Alexandra}, title = {Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge - Arbeitgeberseitige Gestellung von Elektromobilit{\"a}t und ihre arbeitsvertraglichen Gestaltungserfordernisse}, series = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, journal = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, number = {50}, issn = {1860-9449}, pages = {3812}, year = {2016}, abstract = {Elektromobilit{\"a}t ist das Thema der Zukunft. Schon jetzt hat es sich die Bundesregierung zur Aufgabe gemacht, hierzulande bis 2030 den Absatz von Elektroautos kontinuierlich auf sechs Mio. Fahrzeuge zu steigern. Und auch die Nachfrage nach Elektrofahrr{\"a}dern steigt zunehmend. Vor allem der derzeit durch den Gesetzgeber gew{\"a}hrte Umweltbonus sowie weitere steuerliche Anreize machen den Einsatz von Elektroautos und -fahrr{\"a}dern als Dienstfahrzeuge auch f{\"u}r Arbeitgeber zunehmend attraktiv. Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Elektrofahrzeuge {\"u}berlassen, stellt sich die Frage nach der Gestaltung der entsprechenden {\"U}berlassungsvertr{\"a}ge. Der nachfolgende Beitrag gibt hierzu einen {\"U}berblick und beinhaltet Formulierungshilfen f{\"u}r die Vertragsgestaltung.}, language = {de} } @article{Bernecker2016, author = {Bernecker, Andreas}, title = {Divided we reform? Evidence from US welfare policies}, series = {Journal of Public Economics}, volume = {142}, journal = {Journal of Public Economics}, publisher = {Elsevier}, address = {Amsterdam}, issn = {0047-2727}, doi = {10.1016/j.jpubeco.2016.08.003}, pages = {24 -- 38}, year = {2016}, abstract = {Divided government is often thought of as causing legislative deadlock. I investigate the link between divided government and economic reforms using a novel data set on welfare reforms in US states between 1978 and 2010. Panel data regressions show that, under divided government, a US state is around 25\% more likely to adopt a welfare reform than under unified government. Several robustness checks confirm this counter-intuitive finding. Case study evidence suggests an explanation based on policy competition between governor, senate, and house.}, language = {en} }