@misc{Golland2023, author = {Golland, Alexander}, title = {Formelle DSGVO-Verst{\"o}ße wirken sich nicht auf Rechtm{\"a}ßigkeit der Verarbeitung aus}, series = {Datenschutz-Berater (DSB)}, journal = {Datenschutz-Berater (DSB)}, publisher = {Fachmedien Recht und Wirtschaft}, address = {Frankfurt am Main}, pages = {178 -- 180}, year = {2023}, abstract = {In dem vorliegenden Beitrag setzt sich der Verfasser mit dem Urteil des EuGH vom 4.5.2023 (Az.: C-60/22, DSB 2023, 178) zu den Auswirkungen eines formellen Verstoßes des Verantwortlichen gegen die Pflichten aus Artt. 26, 30 DSGVO (juris: EUV 2016/679) auf die Rechtm{\"a}ßigkeit der Datenverarbeitung auseinander. Nachdem zun{\"a}chst der zugrunde liegende Sachverhalt und der Hintergrund des Vorlageverfahrens skizziert wurden, gibt der Verfasser einen {\"U}berblick {\"u}ber die wesentlichen Entscheidungsgr{\"u}nde des EuGH. Insbesondere stelle der EuGH hier fest, dass die Rechtm{\"a}ßigkeit der Verarbeitung in Art. 6 DSGVO geregelt sei und sich eine rechtswidrige Verarbeitung daher nur aus einem Verstoß gegen die Artt. 6 ff. DSGVO ergeben k{\"o}nne; die Pflichten aus Art. 26 und Art. 30 DSGVO w{\"u}rden nicht zu den Gr{\"u}nden f{\"u}r die Rechtm{\"a}ßigkeit der Verarbeitung z{\"a}hlen. Mit Blick auf die Praxis lasse sich, so der Verfasser abschließend, festhalten, dass die Entscheidung insofern nicht {\"u}berraschend sei; jedoch sei die Feststellung, dass sich aus Verst{\"o}ßen gegen Art. 26 und Art. 30 DSGVO kein Verstoß gegen das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nachweisen lasse {\"u}berraschend und bedenklich. Auch {\"u}berrasche es, dass der EuGH eher in einem Nebensatz feststelle, dass der Verantwortliche im Prozess aufgrund seiner Rechenschaftspflicht gegen{\"u}ber Betroffenen beweisbelastet ist; ob sich die Kammer hier der m{\"o}glichen Auswirkungen ihrer Ausf{\"u}hrungen bewusst gewesen sei, bleibe fraglich.}, language = {de} } @article{OhrtmannGolland2023, author = {Ohrtmann, Jan-Peter and Golland, Alexander}, title = {Datenschutz \& Datenrecht - ein Ausblick auf 2023: Nationale Entwicklungen, EuGH-Vorlagen \& Aufsicht}, series = {Datenschutz-Berater (DSB)}, volume = {2023}, journal = {Datenschutz-Berater (DSB)}, number = {3}, publisher = {Fachmedien Recht und Wirtschaft}, address = {Frankfurt am Main}, pages = {73 -- 75}, year = {2023}, abstract = {Die Verfasser vermitteln einen {\"U}berblick {\"u}ber die nationalen Gesetzgebungsverfahren und wesentliche EuGH-Vorlagefragen betreffend den Datenschutz und das Datenrecht f{\"u}r das Jahr 2023. Zun{\"a}chst folgen u.a. Hinweise in Bezug auf den Hinweisgeberschutz, die Verabschiedung der Einwilligungsverwaltungs-Verordnung zur Konkretisierung des \S 26 TTDSG und das Mobilit{\"a}tsdatengesetz. Anschließend werden Vorlagefragen deutscher Gerichte, die dem EuGH vorgelegt und bereits am 12.01.2023 beantwortet wurden, wie etwa C-154/21 und C-132/21 und die EuGH-Entscheidung vom 9.2.2023 (C-453/21), thematisiert. {\"U}berdies f{\"u}hren die Autoren wesentliche Entscheidungen des EuGH an, die im Jahr 2023 aus dem Bereich Datenrecht und Datenschutz zu erwarten seien. Auch Aktivit{\"a}ten der Datenschutzaufsicht auf nationaler und europ{\"a}ischer Ebene finden Erw{\"a}hnung. Die Verfasser machen abschließend auf besonders interessante Entscheidungen, die 2023 erwartet werden, wie etwa das EuGH-Urteil zum Auskunftsanspruch, sowie auf das Verh{\"a}ltnis des der Whistleblowing-RL umzusetzende Hinweisgeberschutzgesetz einerseits und Vorgaben des Datenschutzes andererseits, aufmerksam. Sie empfehlen, die k{\"u}nftige Rechtsprechung des EuGH im Blick zu behalten.}, language = {de} } @article{OhrtmannGolland2023, author = {Ohrtmann, Jan-Peter and Golland, Alexander}, title = {Datenschutz \& Datenrecht - ein Ausblick auf 2023: Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene}, series = {Datenschutz-Berater (DSB)}, volume = {2023}, journal = {Datenschutz-Berater (DSB)}, number = {2}, publisher = {Fachmedien Recht und Wirtschaft}, address = {Frankfurt am Main}, pages = {43 -- 46}, year = {2023}, abstract = {Die Verfasser stellen in ihrem Beitrag die k{\"u}nftig in Kraft tretenden oder schon in Kraft getretenen Gesetzesvorhaben der europ{\"a}ischen Union vor. Vorab werde auf die abgelaufene Frist zur Anpassung von Standardvertragsklausel hingewiesen. Die Anpassung k{\"o}nne ggf. durch den Data Privacy Act der Kommission bewirkt werden, da dieser eine Angemessenheit suggeriere. Neben dem Digital Markets Act, der die Wahrung der Diskriminierungsfreiheit den Gatekeeper-Plattformen bez{\"u}glich der Bewerbung von Waren Dritter vorschreibt, sind ebenfalls der Digital Service Act und der Data Governance Act in Kraft getreten und werden k{\"u}nftig wirksam. Letzteres bezweckt den Datenaustausch von nicht-personenbezogenen Daten {\"o}ffentlich-rechtlicher Datens{\"a}tze, wobei anders als bei DSA, der die Verbraucherrechte durchsetzen m{\"o}chte, mangels Verpflichtung die praktische Umsetzung ausbleiben werde. In der Entwurfsphase stecken der Artificial Intelligence Act, der Data Act, sowie der Cyber Resilience Act. Allen drei sei wegen dem weiten Anwendungsspielraum, der Bußgeldandrohung oder der Cyber-Bedrohungslage besondere praktische Relevanz beizumessen. Die Kommission weite durch diese Gesetzesvorhaben ihre Regelungsabsicht auch auf nicht-personenbezogene Daten und dem Datentransfer aus. Im Ergebnis werden die Unternehmen mit mehr Verpflichtungen konfrontiert, zu dessen Umsetzung ein funktionierendes Compliance-Management-System unabdingbar sei.}, language = {de} } @article{Timme2023, author = {Timme, Michael}, title = {Bauliche Ver{\"a}nderungen durch Wohnungseigent{\"u}mer und die Zustimmung der Gemeinschaft : Zugleich eine Besprechung des BGH, Urt. v. 17.3.2023 - V ZR 140/22, MDR 2023, 619}, series = {Monatsschrift f{\"u}r Deutsches Recht}, volume = {77}, journal = {Monatsschrift f{\"u}r Deutsches Recht}, number = {13}, publisher = {Verlag Dr. Otto Schmidt}, address = {K{\"o}ln}, issn = {2194-4202 (online)}, pages = {815 -- 818}, year = {2023}, abstract = {Durch das WEMoG (Gesetz v. 16.10.2020, BGBl. I 2187) hat der Gesetzgeber die Regelung des \S 20 WEG eingef{\"u}hrt. Demnach ist auch f{\"u}r bauliche Ver{\"a}nderungen an R{\"a}umen und Fl{\"a}chen, die einem Sondernutzungsrecht unterliegen, die Zustimmung der Gemeinschaft notwendig. Der BGH hat nun mit Urt. v. 17.3.2023 -V ZR 140/22, MDR 2023, 619 deutlich gemacht, dass bei Fehlen eines entsprechenden Beschlusses, die bauliche Ver{\"a}nderung durch einen einzelnen Wohnungseigent{\"u}mer nicht vorgenommen werden darf, sondern eine rechtswidrige Eigentumsbeeintr{\"a}chtigung darstellt. Der folgende Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, um die neue Rechtslage durch \S 20 WEG eingehend zu erl{\"a}utern. Gleichzeitig werden die Folgen der aktuellen Entscheidung n{\"a}her dargestellt.}, language = {de} } @article{KrollLudwigs2010, author = {Kroll-Ludwigs, Kathrin}, title = {Die Zukunft des verbrauchersch{\"u}tzenden Widerrufsrechts in Europa}, series = {Zeitschrift f{\"u}r europ{\"a}isches Privatrecht : ZEuP}, volume = {18}, journal = {Zeitschrift f{\"u}r europ{\"a}isches Privatrecht : ZEuP}, number = {3}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0943-3929}, pages = {509 -- 534}, year = {2010}, abstract = {Das verbrauchersch{\"u}tzende Widerrufsrecht ist in die Jahre gekommen. Als Ergebnis der zunehmenden Rechtszersplitterung im europ{\"a}ischen Richtlinienrecht hat sich eine un{\"u}berschaubare Bandbreite an Ausgestaltungsformen in den mitgliedstaatlichen Rechtssystemen herausgebildet. Effektivit{\"a}tseinbußen, Wettbewerbsverzerrungen und ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit sind die Folgen. Zur{\"u}ckf{\"u}hren l{\"a}sst sich die kostenintensive Fragmentierung des Verbrauchervertragsrechts auf die bisherige Regelungspolitik der Mindestharmonisierung, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, von dem durch die Richtlinien gesetzten Mindeststandard durch „{\"u}berschießende Umsetzung" abzuweichen. Der Unionsgesetzgeber versucht dem vermehrt durch einen Prozess der Vollharmonisierung zu begegnen: Neben Reformen der Richtlinie {\"u}ber Verbraucherkredite (VerbrKrRL) sowie der Timesharing-Richtlinie (TimesharingRL), liegt seit dem 8. Oktober 2008 nunmehr auch der Entwurf einer Rahmenrichtlinie {\"u}ber die Rechte der Verbraucher (VRRL-E) vor. Danach sollen die bisherigen Richtlinien {\"u}ber Haust{\"u}rgesch{\"a}fte (Haust{\"u}rgesch{\"a}fteRL), Fernabsatzvertr{\"a}ge (FARL), missbr{\"a}uchliche Klauseln sowie Verbrauchsg{\"u}terk{\"a}ufe vereinigt werden. F{\"u}r das verbrauchersch{\"u}tzende Widerrufsrecht ist damit zum einen die Herausbildung einheitlicher Kernelemente verbunden, zum anderen tritt es in Konkurrenz zu umfassenden Informationspflichten, die ebenfalls den Schutz des Verbrauchers vor dem un{\"u}berlegten Abschluss riskanter bzw. nachteiliger Vertr{\"a}ge zum Ziel haben. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich im Folgenden die Frage nach der Zukunft des unionsrechtlichen Widerrufsrechts. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Kl{\"a}rung des Verh{\"a}ltnisses zu den verbrauchersch{\"u}tzenden Informationspflichten. Dazu bedarf es zun{\"a}chst der Herausarbeitung einheitlicher Kernelemente des Widerrufsrechts im vollharmonisierten Richtlinienrecht (II.) sowie einer Systematisierung der sekund{\"a}rrechtlichen Informationspflichten im Anschluss eine kritische Gegen{\"u}berstellung der Vor- und Nachteile beider Schutzinstrumente erfolgen kann (IV.).}, language = {de} } @article{OlbertzThiergart2010, author = {Olbertz, Klaus and Thiergart, Kirsten}, title = {B{\"o}rsengang leicht gemacht? Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Aspekte bei {\"U}bernahme und Verschmelzung eines Zielunternehmens auf die SPAC in der Rechtsform der SE}, series = {Betriebs-Berater: BB ; Recht, Wirtschaft, Steuern}, journal = {Betriebs-Berater: BB ; Recht, Wirtschaft, Steuern}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {0340-7918}, pages = {1547}, year = {2010}, abstract = {Die SPAC-SE ist b{\"o}rsenf{\"a}hig und damit eine f{\"u}r eine SPAC grunds{\"a}tzlich geeignete Rechtsform. Die Tatsache, dass es sich hierbei (zun{\"a}chst) um eine leere, arbeitnehmerlose H{\"u}lle handelt, {\"a}ndert hieran nichts. Die Gr{\"u}ndung einer solchen Vorrats-SE ist trotz fehlender Arbeitnehmerbeteiligung unter teleologischer Reduktion von Art. 12 II SE-VO zul{\"a}ssig. Im Gegenzug muss die Arbeitnehmerbeteiligung gemaß \S 18 III SEBG analog nachgeholt werden, wenn das sp{\"a}ter erworbene Zielunternehmen auf die SPAC-SE verschmolzen werden soll. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die SPAC-SE mit Sitz in Deutschland, welche auch den deutschen, aktienrechtlichen Bestimmungen unterliegt, nur bedingt f{\"u}r eine SPAC geeignet erscheint. Das deutsche Aktienrecht enth{\"a}lt strenge Regelungen, die der f{\"u}r eine SPAC-SE erforderlichen Flexibilit{\"a}t entgegenstehen k{\"o}nnen. Dies gilt insbesondere f{\"u}r das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zur Akquisition des Zielunternehmens, die R{\"u}ckzahlung des Treuhandverm{\"o}gens an Aktion{\"a}re, die der Akquisition nicht zugestimmt haben und die Liquidation der SPAC-SE im Falle des Scheiterns des Erwerbs des Zielobjektes.}, language = {de} } @article{Olbertz2010, author = {Olbertz, Klaus}, title = {Kurzarbeit und betriebsbedingte K{\"u}ndigungen - Wissenswertes f{\"u}r die betriebliche Praxis}, series = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, journal = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, number = {37}, publisher = {NWB-Verlag}, address = {Herne}, issn = {1860-9449}, pages = {2966 -- 2972}, year = {2010}, abstract = {Kurzarbeit war und ist eines der wesentlichen Elemente der Unternehmen, um dem durch die Finanz- und Wirtschaftskrise begr{\"u}ndeten Arbeitskr{\"a}fte{\"u}berhang begegnen zu k{\"o}nnen. Laut statistischer Mitteilung der Bundesagentur f{\"u}r Arbeit waren im Mai 2009 ca. 1,52 Mio. Arbeitnehmer in Kurzarbeit, im M{\"a}rz 2010 waren es immer noch 830.000 Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld bezogen haben. Bis Ende 2010 k{\"o}nnen Arbeitgeber Kurzarbeit noch f{\"u}r die verl{\"a}ngerte H{\"o}chstbezugsdauer von bis zu 18 Monaten beantragen. Zudem hat der Bundestag am 8.7.2010 eine nochmalige Verl{\"a}ngerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeitr{\"a}ge bis M{\"a}rz 2012 verabschiedet. Trotzdem m{\"u}ssen zahlreiche Arbeitgeber inzwischen feststellen, dass sie allein mit dem Mittel der Kurzarbeit nicht um einen Personalabbau herumkommen. Dies gilt insbesondere f{\"u}r diejenigen Unternehmen, die gleich zu Beginn der Krise im Herbst 2008 Kurzarbeit eingef{\"u}hrt haben und bei denen deshalb die damals noch geltende 24-monatige H{\"o}chstbezugsdauer im Herbst 2010 auslaufen wird}, language = {de} } @article{StefanOlbertz2010, author = {Stefan, Middendorf and Olbertz, Klaus}, title = {Betriebsratswahlen 2010}, series = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, journal = {NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht}, number = {4}, publisher = {NWB-Verlag}, address = {Herne}, issn = {1860-9449}, pages = {290 -- 297}, year = {2010}, abstract = {Die n{\"a}chsten regelm{\"a}ßigen Wahlen zum Betriebsrat (BR) stehen vor der T{\"u}r. Sie finden in der Zeit vom 1.3.2010 bis 31.5.2010 statt. Die Wahlen sind zwar vornehmlich Sache der Arbeitnehmer, allerdings sollten auch die Arbeitgeber darauf achten, dass die Wahlen korrekt ablaufen, schließlich haben die Arbeitgeber die Kosten der Wahlen zu tragen. Kommt es hierbei zu Fehlern, die schlimmstenfalls eine Wiederholung der Wahlen erfordern, hat auch f{\"u}r die hierdurch zus{\"a}tzlich entstehenden Kosten der Arbeitgeber aufzukommen. Zudem bietet die aktive und unterst{\"u}tzende Begleitung der Wahlen f{\"u}r die Arbeitgeber die Chance, die Grundlagen f{\"u}r eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem k{\"u}nftigen Betriebsrat zu legen. Der vorliegende Beitrag erl{\"a}utert die wesentlichen Abl{\"a}ufe des Wahlverfahrens sowie die hierbei zwingend zu beachtenden Fristen.}, language = {de} } @article{OlbertzKleinertz2010, author = {Olbertz, Klaus and Kleinertz, Caroline}, title = {Urlaub, Feiertage und Krankheit - Kurzarbeit in Vollzug}, series = {Arbeit und Arbeitsrecht : AuA}, journal = {Arbeit und Arbeitsrecht : AuA}, number = {6}, publisher = {Huss Medien}, address = {Berlin}, issn = {0323-4568}, pages = {348 -- 351}, year = {2010}, language = {de} } @article{KnackstedtEggertGraeweetal.2010, author = {Knackstedt, Ralf and Eggert, Mathias and Gr{\"a}we, Lena and Spittka, Jan}, title = {Forschungsportal f{\"u}r Rechtsinformatik und Informationsrecht - Weg zu einer disziplinen{\"u}bergreifenden Forschungs{\"u}bersicht}, series = {MMR - Multimedia und Recht}, journal = {MMR - Multimedia und Recht}, number = {8}, publisher = {Beck}, address = {M{\"u}nchen}, issn = {1434-596X}, pages = {528 -- 533}, year = {2010}, abstract = {Die Entwicklungen der Rechtsinformatik und des Informationsrechts zeigen, dass diese Disziplinen aktuell vor der Herausforderung stehen, eine interdisziplin{\"a}re Zusammenarbeit zwischen ihnen und anderen Disziplinen zu etablieren. Unterschiedliche Publikationskulturen erschweren die Erreichung dieses Ziels. Forschungsportale stellen themenspezifische, internetbasierte Verzeichnisse dar, die bereits vorhandene Informationen strukturiert zug{\"a}nglich machen. Sie k{\"o}nnen die Beziehungen zwischen den Disziplinen f{\"o}rdern, indem sie bereits erzielte Arbeitsergebnisse disziplinen{\"u}bergreifend bekannt machen und dadurch dazu beitragen, Synergiepotenziale und m{\"o}gliche Kooperationspartner zu identifizieren.}, language = {de} }