@article{DanielStarck2007, author = {Daniel, Bernd and Starck, Andreas}, title = {Die Anwendung der VOB in der baubetrieblichen Praxis}, year = {2007}, abstract = {Eine Einf{\"u}hrung in die Anwendung der VOB in der baubetrieblichen Praxis im Rahmen der erg{\"a}nzenden Schriften zu den Vorlesungen. Die Anwendung der VOB als Vertragsbedingung f{\"u}r einen Bauvertrag ist g{\"a}ngige Praxis, {\"u}ber die der Architekt im Baubetrieb umfassend informiert sein muß. Die Anwendung der VOB im Bauvertrag bedarf der vorherigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Dabei muß die VOB im Ganzen vereinbart werden. Eine Ver{\"a}nderung dieser Bestimmungen f{\"u}hrt zur teilweisen Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung. Der Architekt, der f{\"u}r seinen Bauherrn die Vergabeunterlagen zusammenstellen muß, haftet f{\"u}r Fehler bei der Formulierung oder der Zusammenstellung. Es ist daher f{\"u}r den Architekten unerl{\"a}ßlich, die vertraglichen Zusammenh{\"a}nge zu kennen. Dieser Fachaufsatz soll zu einem sicheren Umgang mit der VOB als Vertragsgrundlage beitragen.}, subject = {Baubetrieb}, language = {de} } @article{Starck2007, author = {Starck, Andreas}, title = {Projektsteuerung contra Architektengrundleistung oder wer steuert das Baugeschehen?}, year = {2007}, abstract = {Sieht man sich die umfangreichen Bet{\"a}tigungsfelder f{\"u}r einen Projektsteuerer in den Publikationen der einschl{\"a}gigen Verb{\"a}nde und der Anbieter etwas genauer an, so wird man feststellen, das nach der eigentlichen Projektvorbereitungsphase mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Sicherstellung der Finanzierung erhebliche {\"U}berschneidungen zu den in der HOAI ausgewiesenen T{\"a}tigkeiten der weiteren Planungsbeteiligten, insbesondere des Geb{\"a}udeplaners, also des Architekten bestehen. Geht man nun davon aus, dass der Bauherr diese Leistungen nicht doppelt bezahlen will, w{\"a}re die logische Konsequenz aus der vollumf{\"a}nglichen Beauftragung eines Projektsteuerers die Verminderung des Auftragsumfangs an den Architekten, verbunden mit einer Honorarminderung f{\"u}r den Architekten. Damit bricht dem Architekten bei eingehender Betrachtung am Ende mehr als die H{\"a}lfte seiner T{\"a}tigkeit und damit seiner Grundlage zur Honorarerzielung weg. Der Bauherr muss in erster Linie seine W{\"u}nsche definieren und sein Budget bestimmen. Er beauftragt die Planungsbeteiligten und nimmt deren Leistungen entgegen. Sein Problem dabei ist, dass er diese Leistung nicht beurteilen kann, weder in Bezug auf deren Vollst{\"a}ndigkeit, noch in Bezug auf deren Inhalt. Hier steht der Projektsteuerer im eigentlichen Sinne. Er muss wissen, was die Planungsbeteiligten f{\"u}r ihr Geld zu leisten haben und wie er diese Leistungen durchsetzen kann. Letztendlich sorgt er dann aber auch daf{\"u}r, das die Architektenleistungen, also Planung und Ausschreibungsunterlagen vom Bauherrn verstanden werden. Warum aber kann der Architekt selbst seine Leistungen und damit den Nachweis der Leistungserf{\"u}llung nicht selbst dem Bauherrn verst{\"a}ndlich und damit glaubhaft machen? Es liegt also letztlich in der Hand der Architekten, ob ihr Bet{\"a}tigungsfeld weiter durch in die Planung und Gestaltung eingreifende, zus{\"a}tzliche Projektsteuerer und Generalunternehmer eingeengt oder sogar weggenommen werden kann. Die Frage, wer das Baugeschehen steuert und lenkt bleibt solange ungekl{\"a}rt, wie die Architekten dieses T{\"a}tigkeitsfeld des Architekten im Baubetrieb weiterhin nur unzul{\"a}nglich ausf{\"u}llen k{\"o}nnen und wollen.}, language = {de} }