TY - JOUR A1 - Fredebeul-Krein, Markus T1 - Warum staatliche Kaufprämien für Elektroautos abzulehnen sind JF - Wirtschaftliche Freiheit : das ordnungspolitische Journal N2 - Im Jahr 2015 wurden in Deutschland über drei Millionen Benzinautos und lediglich 12.363 Elektroautos neu zugelassen. Das ursprünglich von der Bundesregierung vorgegebene Ziel, dass bis 2020 eine Million E-Autos auf deutschen Straßen fahren (und bis 2030 sechs Millionen), rückt damit in immer weitere Ferne. Um das Ziel dennoch zu erreichen, plant die Bundesregierung nun eine staatli­che Prämie für den Kauf von Elektroautos: Umwelt-, Verkehrs- und Wirtschaftsministerium haben gemeinsam ein Konzept entworfen, dem zufolge private Käufer zukünftig einen Zuschuss von 5.000 Euro beim Erwerb eines Elektroautos bekommen sollen. 40 Prozent dieses Zuschusses soll von den Autoherstellern getragen werden. Das Programm, das weitere ausgabenwirksame öffentli­che Maßnahmen vorsieht, würde Kosten in Milliarden­höhe verursachen. Die beabsichtigte Subventionierung wirft die Frage auf, ob diese wirtschaftlich sinnvoll sind. Y1 - 2016 N1 - Hinweis: Dieser Text ist zugleich als Ausgabe Nr. 04/2016 der Reihe Ordnungspolitischer Kommentar des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Universität zu Köln und des Otto-Wolff-Instituts für Wirtschaftsordnung erschienen. VL - 2016 IS - 4 PB - Alexander B. Brunner CY - Würzburg ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Insolvenzanfechtung: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Ablösezahlung gegen Forderungsverzicht JF - Der Betrieb N2 - Schwerpunkt einer vorinsolvenzlichen Sanierung ist i.d.R., dass einzelne Gläubiger gegen Teilzahlungen auf ihre Forderungen verzichten und somit dem Unternehmen den notwendigen finanziellen Freiraum für einen Turnaround geben. Die Motivation der Gläubiger für einen Verzicht ist dabei auch die Überlegung, dass eine quotale Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oft wesentlich geringer ausfallen würde als die durch den Vergleich realisierte Teilzahlung. Das Risiko, im Falle der Insolvenz eine Teilzahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung aber wieder zurückgewähren zu müssen, macht einen Forderungsverzicht weniger attraktiv. Mit Urteil vom 28.01.2016 hat der BGH nun entschieden, dass eine Insolvenzanfechtung mangels Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn der in der Teilzahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf die Restforderung voll ausgeglichen wird. Im Folgenden wird untersucht, ob dieses Urteil als Blaupause für eine anfechtungsfeste Restrukturierung einzelner Verbindlichkeiten dienen kann. Y1 - 2016 SN - 0005-9935 N1 - Printausgabe in der Bibliothek Eupener Str. vorhanden: 43 Z 364 VL - 69 IS - 17 SP - 999 EP - 1001 PB - Fachmedien Otto Schmidt CY - Düsseldorf ER - TY - BOOK A1 - Siedenbiedel, Georg T1 - Führung international operierender Unternehmen T3 - Schriftenreihe innovative betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis ; Band 457 Y1 - 2016 SN - 978-3-8300-9164-6 PB - Kovac CY - Hamburg ER - TY - CHAP A1 - Fredebeul-Krein, Markus T1 - Towards trade facilitation via regulatory convergence: An analysis of the TTIP chapter on Electronic Communications T2 - Regional ITS Conference of the International Telecommunications Society. Cambridge, United Kingdom, 7-9 September 2016 N2 - To give the exchange of goods and services between the European Union (EU) and the United States (U.S.) new momentum the two parties are currently negotiating the transatlantic free trade agreement Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP). The aim is to create the largest free trade area in the world. The agreement, once entered into force, will oblige EU countries and the U.S. to further liberalize their markets. The negotiations on TTIP include a chapter on Electronic Communications/ Telecommunications. The challenge therein will be securing commitments for market access to Electronic Communications services. At the same time, these commitments must reflect the legitimate need for consumer protection issues. The need to reduce Electronic Communications-related non-tariff barriers to trade between the Parties is due to the fact that these markets are heavily regulated. Without transnational rules as to regulations national governments can abuse these regulations to deter the market entry by new (foreign) suppliers. Thus the free trade agreement TTIP affects in many respects regulatory provisions on and access to Electronic Communications markets. The objective of this paper is therefore to examine to what extend the regulatory principles for Electronic Communications markets envisaged under TTIP will result in trade facilitation and regulatory convergence between the EU and the U.S. As to this question the result of the analysis is that the chapter on Electronic Communications will be an important step towards facilitating trade in Electronic Communications services. At the same time some regulatory convergence will take place, but this convergence will not lead to a (full) harmonization of regulations. Rather the norm, also after TTIP negotiations will have been concluded successfully, will be mutual recognition of different regulatory regimes. Different regulations being the optimal policy response in different market settings will continue to exist. Moreover, it is very unlikely that such regulatory principles for the Electronic Communications sector are a vehicle for a race to the bottom in levels of consumer protection. KW - regulation KW - liberalisation KW - electronic communications markets KW - TTIP Y1 - 2016 ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank : BGH, Urteil vom 26.04.2016 - XI ZR 108/15 (OLG München) JF - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindenmaier-Möhring N2 - Mit der vorliegenden, parallel entsprechend in 10 weiteren Verfahren ergangenen Entscheidung behandelte der BGH zum wiederholten Male das Geschäftsmodell der Accessio Wertpapierhandelshaus AG („A AG“, früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG). Die klagenden Anleger, zunächst nur akquiriert durch ein Tagesgeldkonto mit besonders attraktiven Zinsen, schlossen im Weiteren mit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffneten sie über die A AG zugleich ein Depotkonto bei der beklagten Discount-Brokerin. Für dieses erhielt die A AG eine Transaktionsvollmacht. Die Discount-Brokerin schuldete nach den Vertragsdokumenten über die gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten bei Auftragsausführung hinaus keine Anlageberatung („execution-only-business“). Durch nach ihrer Behauptung fehlerhafte Anlageberatung der A AG erlitten die Anleger einen Schaden. In dem Rechtsstreit verlangten sie dessen Ersatz von der Discount-Brokerin, da die A AG zwischenzeitlich insolvent wurde. Y1 - 2016 SN - 1611-1095 SP - 380532 PB - Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens : §§ 129, 132, 133, 144, 145 T2 - Bankenkommentar zum Insolvenzrecht. - 3. Auflage Y1 - 2016 SN - 978-3-95725-016-2 SP - 1277 EP - 1767 PB - Finanz Colloquium CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei Auflösung einer stillen Gesellschaft : BGH, Versäumnisurteil vom 20.09.2016 - II ZR 120/15 (LG Berlin) : Anmerkung JF - Fachdienst Zivilrecht - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindermaier-Möhring N2 - Zum Zweck der Kapitalanlage beteiligte sich der Bekl. an einer Publikumsgesellschaft. Diese war als (mehrgliedrige) atypische stille Gesellschaft organisiert (vgl. a. BGHZ 199, 104 = DNotZ 2014, 374 = NZG 2013, 1422 = DStR 2014, 45 Rn. 18). Der Gesellschaftsvertrag („GV“) sah für diejenigen Gesellschafter, die wie der Bekl. ihre Einlage in Form einer Einmaleinlage erbracht hatten, eine jährliche gewinnunabhängige Ausschüttung vor. Es sollte sich dabei ausdrücklich nicht um eine Garantieverzinsung handeln. Ende 2009 wurde die stille Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Stillen aufgelöst. Nach dem GV waren die Stillen im Falle ihres Ausscheidens sowie bei „Liquidation des Unternehmens“ des Geschäftsinhabers verhältnismäßig an dem jeweils seit ihrem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven sowie eines evtl. Geschäftswerts zu beteiligen (Auseinandersetzungswert). Den sich hiernach für den Bekl. auf seinem Kapitalkonto ergebenden Negativsaldo sollte dieser durch Erstattung der von ihm erhaltenen gewinnunabhängigen Auszahlungen ausgleichen. Anders als das LG als Berufungsinstanz bejahte der BGH auf Grundlage des GV einen Rückerstattungsanspruch der klagenden Geschäftsinhaberin. Y1 - 2016 PB - Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Schulte-Zurhausen, Manfred ED - Stelzer-Rothe, Thomas T1 - Systemisches Management von Organisationsprojekten T2 - Projekte systemisch managen! Wie Sie soziale und rationale Prozesse in Projekten achtsam steuern Y1 - 2016 SN - 978-3-8305-3647-5 SP - 9 EP - 34 PB - BWV Berliner Wissenschafts-Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Chwallek, Constanze A1 - Frohn, Sandra T1 - Den Mitarbeitern den Rücken stärken JF - Personalwirtschaft N2 - Ein Drittel der Mitarbeiter der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH hat drei Jahre lang regelmäßig seinen Rücken trainiert. Mit Erfolg, wie eine abschließende Evaluation in Zusammenarbeit mit der FH Aachen zeigt. Die Fehltage der Trainingsteilnehmer sind enorm zurückgegangen, während die untrainierten Kollegen weiterhin unter Rückenbeschwerden leiden. Y1 - 2016 SN - 0341-4698 IS - 5 SP - 46 EP - 48 PB - F.A.Z. Business Media CY - Frankfurt a.M. ER - TY - JOUR A1 - Olbertz, Klaus T1 - Bundesregierung beschließt Flexi-Rente JF - NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht N2 - Das Bundeskabinett hat sich am 14.9.2016 mit der sog. Flexi-Rente befasst und eine sog. Formulierungshilfe verabschiedet, der ein aus den Regierungsfraktionen des Bundestages einzubringender entsprechender Gesetzesentwurf zur „Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)“ folgen soll. Eine entsprechende Vorabfassung des Gesetzesentwurfs liegt bereits vor (BT-Drucks. 18/9787). Mit der Flexi-Rente sollen im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden: Das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze soll gefördert und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht werden. Hierfür ist eine Reihe von gesetzlichen Änderungen geplant, insbesondere im SGB VI und SGB III. Teile des Gesetzes sollen schon zum 1.1.2017 in Kraft treten. Grund genug, sich bereits jetzt einen ersten Überblick über die geplanten Neuerungen zu verschaffen. Y1 - 2018 SN - 1860-9449 IS - 42 SP - 3145 EP - 3147 ER -