TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Zur Rechtsscheinhaftung bei Handeln einer Unternehmergesellschaft unter dem Rechtsformzusatz „GmbH“ : Urteil vom 12.06.2012 - II ZR 256/11 : Anmerkung JF - Fachdienst Zivilrecht - LMK - Kommentierte BGH-Rechtsprechung, Lindenmaier-Möhring Y1 - 2012 SN - 1611-1095 IS - Ausg. 11 SP - 339268 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Rechtsprobleme bei der Liquidation der GmbH und der Gewinnausschüttung trotz bestehenden Anspruchs gegen den Gesellschafter : BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 252/10 : Anmerkung JF - Fachdienst Zivilrecht - LMK - Kommentierte BGH-Rechtsprechung, Lindenmaier-Möhring Y1 - 2012 SN - 1611-1095 IS - Ausg. 10 SP - 338415 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Vollzug der Schenkung einer Unterbeteiligung : BGH, Urteil vom 29.11.2011 - II ZR 306/09 : Anmerkung JF - Fachdienst Zivilrecht - LMK - Kommentierte BGH-Rechtsprechung, Lindenmaier-Möhring Y1 - 2012 SN - 1611-1095 IS - Ausg. 4 SP - 330150 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Die Kostentragungspflicht bei der Aussonderung von Gegenständen, insbesondere bei Aufwendungen für den Ausbau einer Sache JF - Insbüro : Zeitschrift für Insolvenzsachbearbeitung und Entschuldungsverfahren Y1 - 2012 SN - 1863-0731 IS - H. 3 SP - 88 EP - 89 PB - Wolters Kluwer CY - Köln ER - TY - THES A1 - Büdenbender, Martin T1 - Entflechtungskonzepte für Stromübertragungsnetze : ein ökonomischer Vergleich T2 - Münstersche Schriften zur Kooperation ; Bd. 101 N2 - Netzsektoren und deren adäquate Regulierung sind ein sehr relevantes und aktuelles Thema. Dies gilt sowohl für die ökonomische Theorie, die sich sehr intensiv damit auseinandersetzt und in den letzten Jahrzehnten zahlreiche neue Erkenntnisse gewonnen hat. Es gilt ebenso für die Politik, in der Regulierungsfragen kontrovers diskutiert werden und dies nicht nur unter ökonomischen Gesichtspunkten. Es gilt selbstverständlich für die regulierten Unternehmen selbst, deren Tätigkeit durch die staatlichen Regulierungsvorgaben markant beeinflusst wird. Nicht nur die konkreten Inhalte der Regulierungsregime sowie die verbleibenden Freiheitsgrade in der Ausgestaltung sind von Bedeutung, sondern ebenso die Umsetzung durch die Regulierungsbehörden. All dies gilt für den Strommarkt und seinen regulatorischen Hintergrund in besonderer Weise. Die Entflechtung der Stromübertragungsnetze von der Stromproduktion und damit die Vorgaben für die Organisation der Wertschöpfungsketten in den Elektrizitätsunternehmen sind seit dem Beginn des europäischen Liberalisierungsprozesses der Strommärkte ein wichtiges und kontrovers diskutiertes Regulierungselement. Den Fokus bildet das vertikale Unbundling, das letztlich die Diskriminierung von Wettbewerbern durch Anbieter mit aggregierten Wertschöpfungsketten verhindern soll, indem diese gezwungen werden, ihren "Netzteil" anders zu organisieren oder zu verkaufen. Den Mitgliedsstaaten blieben Freiräume in der Ausgestaltung, die in Deutschland erst vor kurzem konkretisiert wurden, und die für die regulierten Unternehmen die Nutzung eines Wahlrechts beinhalten. Der wirtschaftspolitischen folgt nun eine unternehmerische Abwägungsentscheidung. KW - Energiewirtschaft KW - Ownership Unbundling KW - Übertragungsnetz KW - Stromnetz KW - 3. EU Legislativpaket Y1 - 2012 SN - 978-3-8440-1460-0 N1 - Zugl.: Münster (Westfalen), Univ., Diss., 2012 Inhaltsverzeichnis: https://d-nb.info/1027395791/04 PB - Shaker CY - Düren ER - TY - JOUR A1 - Olbertz, Klaus T1 - Übergang von Leiharbeitnehmern bei Übertragung des Entleiherbetriebs - Entscheidung des EuGH zum Recht des Betriebsübergangs JF - NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht N2 - Wieder einmal hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das bisherige nationale Verständnis zu einer Frage des Rechts des Betriebsübergangs erheblich ins Wanken gebracht. Bisher entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Arbeitsverhältnisse von Zeit- bzw. Leiharbeitnehmern bei einem Betriebs(teil)übergang des die Leiharbeitnehmer entleihenden Betriebs nicht auf den Betriebserwerber übergehen. Der EuGH hat in der Rechtssache Albron Catering mit Urteil vom 21.10.2010 jedoch entschieden, dass auch Leiharbeitnehmer von einem Betriebs(teil)übergang erfasst sein können. Folglich kann der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils gem. § 613a BGB zukünftig verpflichtet sein, auch die an den Betriebsveräußerer verliehenen Leiharbeitnehmer zu übernehmen. Die Entscheidung des EuGH hat somit zur Konsequenz, dass der Übergang von Leiharbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Betriebs jedenfalls nicht mehr pauschal ausgeschlossen werden kann. Dies gilt es bei künftigen Betriebs(teil)übertragungen zu berücksichtigen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Y1 - 2018 SN - 1860-9449 IS - 5 SP - 398 EP - 403 PB - NWB-Verlag CY - Herne ER - TY - JOUR A1 - Olbertz, Klaus A1 - Fahrig, Stephan T1 - Offshoring als Betriebs(teil)übergang gemäß § 613a BGB JF - ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht Y1 - 2018 SN - 0723-9416 N1 - gedruckt in der Bereichsbibliothek Eupener Str. unter der Signatur 43 Z 548 vorhanden IS - 42 SP - 2045 PB - Verlag Dr. Otto Schmidt CY - Köln ER - TY - BOOK A1 - Bassen, Yasmine T1 - Internationale Rechnungslegung von Nonprofit-Organisationen Y1 - 2012 SN - 978-3-8441-0167-6 PB - Eul CY - Lohmar ER - TY - CHAP A1 - Becker, Jörg A1 - Eggert, Mathias A1 - Fleischer, Stefan A1 - Heddier, Marcel A1 - Knackstedt, Ralf T1 - Data Warehouse Design and Legal Visualization – The Applicability of H2 for Reporting T2 - Proceedings of the 23rd Australasian Conference on Information Systems 2012 Y1 - 2012 N1 - Australasian Conference on Information Systems (23rd : 2012 : Geelong, Victoria) ER - TY - CHAP A1 - Becker, Jörg A1 - Knackstedt, Ralf A1 - Eggert, Mathias A1 - Fleischer, Stefan T1 - Fachkonzeptionelle Modellierung von Berichtspflichten in Finanzaufsicht und Verwaltung mit dem H2-Toolset T2 - Auf dem Weg zu einer offenen, smarten und vernetzten Verwaltungskultur Y1 - 2012 SN - 978-3-88579-291-8 SP - 83 EP - 94 PB - Gesellschaft für Informatik CY - Bonn ER -