TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Neues zur Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG - Zugleich Anmerkung zu BGH vom 19.12.2017 - II ZR 88/16, DB 2018 S. 307, und vom 04.07.2017 - II ZR 319/15, DB 2017 S. 1959 - JF - Der Betrieb Y1 - 2018 SN - 0005-9935 IS - 17 SP - 1003 EP - 1008 PB - Fachmedien Otto Schmidt CY - Düsseldorf ER - TY - GEN A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Antrag auf Löschung von Insolvenzvermerken bei Insolvenz eines GbR-Gesellschafters T2 - Fachdienst Zivilrecht - LMK - Kommentierte BGH-Rechtsprechung, Lindenmaier-Möhring Y1 - 2018 SN - 1611-1095 N1 - BGH Beschl. v. 13.7.2017 – V ZB 136/16, LMK 2018, 401892 ER - TY - CHAP A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte. Insolvenzverwalter, Organe der Gläubiger : §§ 56-62, 66-72, 74-79 T2 - Insolvenzrecht : Kommentar / hrsg. von Martin Ahrens; Markus Gehrlein; Andreas Ringstmeier . - 3. Auflage Y1 - 2017 SN - 978-3-472-08669-7 N1 - Früher unter dem Titel: Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht SP - 690 - 752; 776 - 797; 802 - 818 PB - Luchterhand CY - Köln ER - TY - CHAP A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Sicherung der Insolvenzmasse, Entscheidung über die Verwertung : §§ 148-164 T2 - Insolvenzrecht : Kommentar / hrsg. von Martin Ahrens; Markus Gehrlein; Andreas Ringstmeier . - 3. Auflage Y1 - 2017 SN - 978-3-472-08669-7 N1 - Früher unter dem Titel: Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht SP - 1437 EP - 1479 PB - Luchterhand CY - Köln ER - TY - GEN A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Feststellungsinteresse und Vertretung der AG bei Gesellschaftervertrag T2 - Fachdienst Zivilrecht - LMK - Kommentierte BGH-Rechtsprechung, Lindenmaier-Möhring Y1 - 2017 SN - 1611-1095 N1 - BGH Urt. v. 25.7.2017 – II ZR 235/15, LMK 2017, 400111 ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Insolvenzanfechtung: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Ablösezahlung gegen Forderungsverzicht JF - Der Betrieb N2 - Schwerpunkt einer vorinsolvenzlichen Sanierung ist i.d.R., dass einzelne Gläubiger gegen Teilzahlungen auf ihre Forderungen verzichten und somit dem Unternehmen den notwendigen finanziellen Freiraum für einen Turnaround geben. Die Motivation der Gläubiger für einen Verzicht ist dabei auch die Überlegung, dass eine quotale Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oft wesentlich geringer ausfallen würde als die durch den Vergleich realisierte Teilzahlung. Das Risiko, im Falle der Insolvenz eine Teilzahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung aber wieder zurückgewähren zu müssen, macht einen Forderungsverzicht weniger attraktiv. Mit Urteil vom 28.01.2016 hat der BGH nun entschieden, dass eine Insolvenzanfechtung mangels Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn der in der Teilzahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf die Restforderung voll ausgeglichen wird. Im Folgenden wird untersucht, ob dieses Urteil als Blaupause für eine anfechtungsfeste Restrukturierung einzelner Verbindlichkeiten dienen kann. Y1 - 2016 SN - 0005-9935 N1 - Printausgabe in der Bibliothek Eupener Str. vorhanden: 43 Z 364 VL - 69 IS - 17 SP - 999 EP - 1001 PB - Fachmedien Otto Schmidt CY - Düsseldorf ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank : BGH, Urteil vom 26.04.2016 - XI ZR 108/15 (OLG München) JF - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindenmaier-Möhring N2 - Mit der vorliegenden, parallel entsprechend in 10 weiteren Verfahren ergangenen Entscheidung behandelte der BGH zum wiederholten Male das Geschäftsmodell der Accessio Wertpapierhandelshaus AG („A AG“, früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG). Die klagenden Anleger, zunächst nur akquiriert durch ein Tagesgeldkonto mit besonders attraktiven Zinsen, schlossen im Weiteren mit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffneten sie über die A AG zugleich ein Depotkonto bei der beklagten Discount-Brokerin. Für dieses erhielt die A AG eine Transaktionsvollmacht. Die Discount-Brokerin schuldete nach den Vertragsdokumenten über die gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten bei Auftragsausführung hinaus keine Anlageberatung („execution-only-business“). Durch nach ihrer Behauptung fehlerhafte Anlageberatung der A AG erlitten die Anleger einen Schaden. In dem Rechtsstreit verlangten sie dessen Ersatz von der Discount-Brokerin, da die A AG zwischenzeitlich insolvent wurde. Y1 - 2016 SN - 1611-1095 SP - 380532 PB - Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens : §§ 129, 132, 133, 144, 145 T2 - Bankenkommentar zum Insolvenzrecht. - 3. Auflage Y1 - 2016 SN - 978-3-95725-016-2 SP - 1277 EP - 1767 PB - Finanz Colloquium CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei Auflösung einer stillen Gesellschaft : BGH, Versäumnisurteil vom 20.09.2016 - II ZR 120/15 (LG Berlin) : Anmerkung JF - Fachdienst Zivilrecht - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindermaier-Möhring N2 - Zum Zweck der Kapitalanlage beteiligte sich der Bekl. an einer Publikumsgesellschaft. Diese war als (mehrgliedrige) atypische stille Gesellschaft organisiert (vgl. a. BGHZ 199, 104 = DNotZ 2014, 374 = NZG 2013, 1422 = DStR 2014, 45 Rn. 18). Der Gesellschaftsvertrag („GV“) sah für diejenigen Gesellschafter, die wie der Bekl. ihre Einlage in Form einer Einmaleinlage erbracht hatten, eine jährliche gewinnunabhängige Ausschüttung vor. Es sollte sich dabei ausdrücklich nicht um eine Garantieverzinsung handeln. Ende 2009 wurde die stille Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Stillen aufgelöst. Nach dem GV waren die Stillen im Falle ihres Ausscheidens sowie bei „Liquidation des Unternehmens“ des Geschäftsinhabers verhältnismäßig an dem jeweils seit ihrem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven sowie eines evtl. Geschäftswerts zu beteiligen (Auseinandersetzungswert). Den sich hiernach für den Bekl. auf seinem Kapitalkonto ergebenden Negativsaldo sollte dieser durch Erstattung der von ihm erhaltenen gewinnunabhängigen Auszahlungen ausgleichen. Anders als das LG als Berufungsinstanz bejahte der BGH auf Grundlage des GV einen Rückerstattungsanspruch der klagenden Geschäftsinhaberin. Y1 - 2016 PB - Beck CY - München ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Vorsatzanfechtung: Mehrmalige fruchtlose Mahnung und Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit JF - Der Betrieb Y1 - 2015 SN - 0005-9935 N1 - Printausgabe in der Bibliothek vorhanden: 43 Z 364 IS - 46 SP - 2683 EP - 2684 PB - Fachmedien Otto Schmidt CY - Düsseldorf ER -