TY - GEN A1 - Olbertz, Klaus T1 - Geltung eines Haustarifvertrages nach Verschmelzung nur im bisherigen Anwendungsbereich T2 - Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht : GWR Y1 - 2018 SN - 1868-1816 N1 - Anm. zu LAG Baden-Württemberg: Entscheidungsbesprechung zum Urteil v. 29.09.2014 - 9 Sa 19/14 SP - 86 EP - 86 ER - TY - JOUR A1 - Schneider, Felix A1 - Tran, Duc Hung T1 - On the relation between the fair value option and bid-ask spreads: descriptive evidence on the recognition of credit risk changes under IFRS JF - Journal of Business Economics Y1 - 2018 U6 - http://dx.doi.org/10.1007/s11573-015-0776-2 SN - 1861-8928 VL - 85 IS - 9 SP - 1049 EP - 1081 PB - Springer CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Kroll-Ludwigs, Kathrin T1 - Anforderungen des Unionsrechts an die standardisierte Darstellung des Namens : Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 2. Oktober 2014, Rs. C-101/13 - Stadt Karlsruhe JF - GRP : Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union Y1 - 2015 SN - 2193-9519 IS - 6 SP - 282 EP - 285 PB - Verlag Dr. Otto Schmidt CY - Köln ER - TY - JOUR A1 - Kroll-Ludwigs, Kathrin T1 - Anmerkung zu OLG München: Erbscheinserteilung nach Eintritt des Nacherbfalls, Beschl. v. 1.10.2014 - Wx 314/14 JF - DNotZ - Deutsche Notar-Zeitschrift Y1 - 2015 SN - 0340-8604 IS - 5 SP - 385 EP - 390 PB - Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Kroll-Ludwigs, Kathrin ED - Rauscher, Thomas T1 - Kommentierung zu EU-EheGüterVO-E T2 - Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Band IV Y1 - 2015 SN - 978-3-504-38437-1 U6 - http://dx.doi.org/10.9785/9783504384371-007 SP - 1081 EP - 1146 PB - Verlag Dr. Otto Schmidt CY - Köln ET - 4., neu bearbeitete Auflage ER - TY - CHAP A1 - Kroll-Ludwigs, Kathrin ED - Rauscher, Thomas T1 - Kommentierung zu EU-LP-GüterVO T2 - Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Band IV Y1 - 2015 SN - 978-3-504-38437-1 U6 - http://dx.doi.org/10.9785/9783504384371-008 SP - 1147 EP - 1188 PB - Verlag Dr. Otto Schmidt CY - Köln ET - 4., neu bearbeitete Auflage ER - TY - CHAP A1 - Kroll-Ludwigs, Kathrin ED - Calliess, Gralf-Peter T1 - Art. 5 Rom III-Regulation (choice of applicable law by the parties) T2 - Rome Regulations : commentary Y1 - 2015 SN - 9789041147547 PB - Wolters Kluwer ET - 2nd ed. ER - TY - CHAP A1 - Kroll-Ludwigs, Kathrin ED - Colliess, Gralf-Peter T1 - Art. 7 Rome III-Regulation (formal validity) T2 - Rome Regulations : commentary Y1 - 2015 SN - 9789041147547 PB - Wolters Kluwer ET - 2nd ed. ER - TY - JOUR A1 - Klettke, Tanja A1 - Homburg, Carsten A1 - Gell, Sebastian T1 - How to measure analyst forecast effort JF - European Accounting Review N2 - We introduce a new way to measure the forecast effort that analysts devote to their earnings forecasts by measuring the analyst's general effort for all covered firms. While the commonly applied effort measure is based on analyst behaviour for one firm, our measure considers analyst behaviour for all covered firms. Our general effort measure captures additional information about analyst effort and thus can identify accurate forecasts. We emphasise the importance of investigating analyst behaviour in a larger context and argue that analysts who generally devote substantial forecast effort are also likely to devote substantial effort to a specific firm, even if this effort might not be captured by a firm-specific measure. Empirical results reveal that analysts who devote higher general forecast effort issue more accurate forecasts. Additional investigations show that analysts' career prospects improve with higher general forecast effort. Our measure improves on existing methods as it has higher explanatory power regarding differences in forecast accuracy than the commonly applied effort measure. Additionally, it can address research questions that cannot be examined with a firm-specific measure. It provides a simple but comprehensive way to identify accurate analysts. Y1 - 2015 U6 - http://dx.doi.org/10.1080/09638180.2014.909291 SN - 0963-8180 VL - 24 IS - 1 SP - 129 EP - 146 PB - Taylor & Francis CY - London ER - TY - JOUR A1 - Pietsch, Wolfram T1 - Augmenting voice of the customer analysis by analysis of belief JF - QFD-Forum Y1 - 2015 SN - 1431-6951 IS - 30 SP - 1 EP - 5 ER - TY - JOUR A1 - Golland, Alexander A1 - Engling, Christoph T1 - Offene und geschlossene WLAN: Rechtliche Hürden bei Betrieb eines öffentlichen Internetzugangs JF - DSB Datenschutz-Berater Y1 - 2015 SN - 0170-7256 VL - 39 IS - 5 SP - 102 EP - 103 PB - Beck CY - Gütersloh ER - TY - JOUR A1 - Fredebeul-Krein, Markus T1 - Warum staatliche Kaufprämien für Elektroautos abzulehnen sind JF - Wirtschaftliche Freiheit : das ordnungspolitische Journal N2 - Im Jahr 2015 wurden in Deutschland über drei Millionen Benzinautos und lediglich 12.363 Elektroautos neu zugelassen. Das ursprünglich von der Bundesregierung vorgegebene Ziel, dass bis 2020 eine Million E-Autos auf deutschen Straßen fahren (und bis 2030 sechs Millionen), rückt damit in immer weitere Ferne. Um das Ziel dennoch zu erreichen, plant die Bundesregierung nun eine staatli­che Prämie für den Kauf von Elektroautos: Umwelt-, Verkehrs- und Wirtschaftsministerium haben gemeinsam ein Konzept entworfen, dem zufolge private Käufer zukünftig einen Zuschuss von 5.000 Euro beim Erwerb eines Elektroautos bekommen sollen. 40 Prozent dieses Zuschusses soll von den Autoherstellern getragen werden. Das Programm, das weitere ausgabenwirksame öffentli­che Maßnahmen vorsieht, würde Kosten in Milliarden­höhe verursachen. Die beabsichtigte Subventionierung wirft die Frage auf, ob diese wirtschaftlich sinnvoll sind. Y1 - 2016 N1 - Hinweis: Dieser Text ist zugleich als Ausgabe Nr. 04/2016 der Reihe Ordnungspolitischer Kommentar des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Universität zu Köln und des Otto-Wolff-Instituts für Wirtschaftsordnung erschienen. VL - 2016 IS - 4 PB - Alexander B. Brunner CY - Würzburg ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Insolvenzanfechtung: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Ablösezahlung gegen Forderungsverzicht JF - Der Betrieb N2 - Schwerpunkt einer vorinsolvenzlichen Sanierung ist i.d.R., dass einzelne Gläubiger gegen Teilzahlungen auf ihre Forderungen verzichten und somit dem Unternehmen den notwendigen finanziellen Freiraum für einen Turnaround geben. Die Motivation der Gläubiger für einen Verzicht ist dabei auch die Überlegung, dass eine quotale Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oft wesentlich geringer ausfallen würde als die durch den Vergleich realisierte Teilzahlung. Das Risiko, im Falle der Insolvenz eine Teilzahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung aber wieder zurückgewähren zu müssen, macht einen Forderungsverzicht weniger attraktiv. Mit Urteil vom 28.01.2016 hat der BGH nun entschieden, dass eine Insolvenzanfechtung mangels Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn der in der Teilzahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf die Restforderung voll ausgeglichen wird. Im Folgenden wird untersucht, ob dieses Urteil als Blaupause für eine anfechtungsfeste Restrukturierung einzelner Verbindlichkeiten dienen kann. Y1 - 2016 SN - 0005-9935 N1 - Printausgabe in der Bibliothek Eupener Str. vorhanden: 43 Z 364 VL - 69 IS - 17 SP - 999 EP - 1001 PB - Fachmedien Otto Schmidt CY - Düsseldorf ER - TY - BOOK A1 - Siedenbiedel, Georg T1 - Führung international operierender Unternehmen T3 - Schriftenreihe innovative betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis ; Band 457 Y1 - 2016 SN - 978-3-8300-9164-6 PB - Kovac CY - Hamburg ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangten Wissens des Prokuristen einer Bank : BGH, Urteil vom 26.04.2016 - XI ZR 108/15 (OLG München) JF - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindenmaier-Möhring N2 - Mit der vorliegenden, parallel entsprechend in 10 weiteren Verfahren ergangenen Entscheidung behandelte der BGH zum wiederholten Male das Geschäftsmodell der Accessio Wertpapierhandelshaus AG („A AG“, früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG). Die klagenden Anleger, zunächst nur akquiriert durch ein Tagesgeldkonto mit besonders attraktiven Zinsen, schlossen im Weiteren mit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffneten sie über die A AG zugleich ein Depotkonto bei der beklagten Discount-Brokerin. Für dieses erhielt die A AG eine Transaktionsvollmacht. Die Discount-Brokerin schuldete nach den Vertragsdokumenten über die gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten bei Auftragsausführung hinaus keine Anlageberatung („execution-only-business“). Durch nach ihrer Behauptung fehlerhafte Anlageberatung der A AG erlitten die Anleger einen Schaden. In dem Rechtsstreit verlangten sie dessen Ersatz von der Discount-Brokerin, da die A AG zwischenzeitlich insolvent wurde. Y1 - 2016 SN - 1611-1095 SP - 380532 PB - Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens : §§ 129, 132, 133, 144, 145 T2 - Bankenkommentar zum Insolvenzrecht. - 3. Auflage Y1 - 2016 SN - 978-3-95725-016-2 SP - 1277 EP - 1767 PB - Finanz Colloquium CY - Heidelberg ER - TY - JOUR A1 - Lind, Thorsten Patric T1 - Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei Auflösung einer stillen Gesellschaft : BGH, Versäumnisurteil vom 20.09.2016 - II ZR 120/15 (LG Berlin) : Anmerkung JF - Fachdienst Zivilrecht - LMK : kommentierte BGH-Rechtsprechung ; in Zsarb. mit der Neuen Juristischen Wochenschrift / Lindermaier-Möhring N2 - Zum Zweck der Kapitalanlage beteiligte sich der Bekl. an einer Publikumsgesellschaft. Diese war als (mehrgliedrige) atypische stille Gesellschaft organisiert (vgl. a. BGHZ 199, 104 = DNotZ 2014, 374 = NZG 2013, 1422 = DStR 2014, 45 Rn. 18). Der Gesellschaftsvertrag („GV“) sah für diejenigen Gesellschafter, die wie der Bekl. ihre Einlage in Form einer Einmaleinlage erbracht hatten, eine jährliche gewinnunabhängige Ausschüttung vor. Es sollte sich dabei ausdrücklich nicht um eine Garantieverzinsung handeln. Ende 2009 wurde die stille Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Stillen aufgelöst. Nach dem GV waren die Stillen im Falle ihres Ausscheidens sowie bei „Liquidation des Unternehmens“ des Geschäftsinhabers verhältnismäßig an dem jeweils seit ihrem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven sowie eines evtl. Geschäftswerts zu beteiligen (Auseinandersetzungswert). Den sich hiernach für den Bekl. auf seinem Kapitalkonto ergebenden Negativsaldo sollte dieser durch Erstattung der von ihm erhaltenen gewinnunabhängigen Auszahlungen ausgleichen. Anders als das LG als Berufungsinstanz bejahte der BGH auf Grundlage des GV einen Rückerstattungsanspruch der klagenden Geschäftsinhaberin. Y1 - 2016 PB - Beck CY - München ER - TY - CHAP A1 - Schulte-Zurhausen, Manfred ED - Stelzer-Rothe, Thomas T1 - Systemisches Management von Organisationsprojekten T2 - Projekte systemisch managen! Wie Sie soziale und rationale Prozesse in Projekten achtsam steuern Y1 - 2016 SN - 978-3-8305-3647-5 SP - 9 EP - 34 PB - BWV Berliner Wissenschafts-Verlag CY - Berlin ER - TY - JOUR A1 - Chwallek, Constanze A1 - Frohn, Sandra T1 - Den Mitarbeitern den Rücken stärken JF - Personalwirtschaft N2 - Ein Drittel der Mitarbeiter der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH hat drei Jahre lang regelmäßig seinen Rücken trainiert. Mit Erfolg, wie eine abschließende Evaluation in Zusammenarbeit mit der FH Aachen zeigt. Die Fehltage der Trainingsteilnehmer sind enorm zurückgegangen, während die untrainierten Kollegen weiterhin unter Rückenbeschwerden leiden. Y1 - 2016 SN - 0341-4698 IS - 5 SP - 46 EP - 48 PB - F.A.Z. Business Media CY - Frankfurt a.M. ER - TY - JOUR A1 - Olbertz, Klaus T1 - Bundesregierung beschließt Flexi-Rente JF - NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht N2 - Das Bundeskabinett hat sich am 14.9.2016 mit der sog. Flexi-Rente befasst und eine sog. Formulierungshilfe verabschiedet, der ein aus den Regierungsfraktionen des Bundestages einzubringender entsprechender Gesetzesentwurf zur „Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)“ folgen soll. Eine entsprechende Vorabfassung des Gesetzesentwurfs liegt bereits vor (BT-Drucks. 18/9787). Mit der Flexi-Rente sollen im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden: Das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze soll gefördert und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht werden. Hierfür ist eine Reihe von gesetzlichen Änderungen geplant, insbesondere im SGB VI und SGB III. Teile des Gesetzes sollen schon zum 1.1.2017 in Kraft treten. Grund genug, sich bereits jetzt einen ersten Überblick über die geplanten Neuerungen zu verschaffen. Y1 - 2018 SN - 1860-9449 IS - 42 SP - 3145 EP - 3147 ER -