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Bauliche Veränderungen durch Wohnungseigentümer und die Zustimmung der Gemeinschaft : Zugleich eine Besprechung des BGH, Urt. v. 17.3.2023 – V ZR 140/22, MDR 2023, 619

  • Durch das WEMoG (Gesetz v. 16.10.2020, BGBl. I 2187) hat der Gesetzgeber die Regelung des § 20 WEG eingeführt. Demnach ist auch für bauliche Veränderungen an Räumen und Flächen, die einem Sondernutzungsrecht unterliegen, die Zustimmung der Gemeinschaft notwendig. Der BGH hat nun mit Urt. v. 17.3.2023 –V ZR 140/22, MDR 2023, 619 deutlich gemacht, dass bei Fehlen eines entsprechenden Beschlusses, die bauliche Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht vorgenommen werden darf, sondern eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung darstellt. Der folgende Beitrag nimmt die Entscheidung zum Anlass, um die neue Rechtslage durch § 20 WEG eingehend zu erläutern. Gleichzeitig werden die Folgen der aktuellen Entscheidung näher dargestellt.

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Verfasserangaben:Michael Timme
DOI:https://doi.org/10.9785/mdtr-2023-771305
ISSN:2194-4202 (online)
ISSN:0340-1812 (print)
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch):Monatsschrift für Deutsches Recht
Verlag:Verlag Dr. Otto Schmidt
Verlagsort:Köln
Dokumentart:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Erscheinungsjahr:2023
Datum der Publikation (Server):21.11.2023
Jahrgang:77
Ausgabe / Heft:13
Erste Seite:815
Letzte Seite:818
Link:https://doi.org/10.9785/mdtr-2023-771305
Zugriffsart:bezahl
Fachbereiche und Einrichtungen:FH Aachen / Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
collections:Verlag / Verlag Dr. Otto Schmidt