Der Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Vereinbarungen über den Maklerlohn
- Maklers Müh ist nach einem bekannten Sprichwort oft vergeblich. Diese Erfahrung dürften Makler seit 2020 häufiger auch in Situationen machen, in denen eigentlich ein Kaufvertrag erfolgreich vermittelt und eine Provision verdient wurde, der Makler indes dennoch am Ende leer ausgehen kann (s.a. Wichert, MDR 2022, 6). Der Grund dafür sind die Vorschriften § 656c und § 656d BGB zur Vergütung des Maklers, deren Reichweite von den Gerichten derzeit ausgelotet wird. Mit Urt. v. 6.3.2025 - I ZR 138/24, MDR 2025, 575 hat sich der BGH mit den Umständen befasst, unter denen ein Verstoß gegen den (mindestens) Halbteilungsgrundsatz in § 656d BGB zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über die Maklerkosten führen kann. Dabei werden zahlreiche Problemfelder der neuen Vorschriften gestreift. Der folgende Beitrag nimmt eine Einordnung vor und gibt Praxishinweise für die Beteiligten.