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Eine Einführung in die Anwendung der VOB in der baubetrieblichen Praxis im Rahmen der ergänzenden Schriften zu den Vorlesungen. Die Anwendung der VOB als Vertragsbedingung für einen Bauvertrag ist gängige Praxis, über die der Architekt im Baubetrieb umfassend informiert sein muß. Die Anwendung der VOB im Bauvertrag bedarf der vorherigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Dabei muß die VOB im Ganzen vereinbart werden. Eine Veränderung dieser Bestimmungen führt zur teilweisen Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung. Der Architekt, der für seinen Bauherrn die Vergabeunterlagen zusammenstellen muß, haftet für Fehler bei der Formulierung oder der Zusammenstellung. Es ist daher für den Architekten unerläßlich, die vertraglichen Zusammenhänge zu kennen. Dieser Fachaufsatz soll zu einem sicheren Umgang mit der VOB als Vertragsgrundlage beitragen.
formine 2010 ... ein Haus ... : Workshop ; Fachbereich Architektur / Tünnemann, Thomas [Red.]
(2010)
Formine 2019 : In Cima
(2019)
Formine 2022 : Concezione I
(2022)
Der diesjährige Workshop steht im Zeichen der räumlichen Konzeption. Das Definieren und Erfahren des engsten, ganz eigenen Betrachtungsraums, bis hin zur weitläufigen öffentlichen Umgebung des Ortes ist hierbei der erste Schritt.
Hierzu stehen alle konzeptionellen Werkzeuge – von der Entwicklung vereinzelter Skizzenabfolgen, bis hin zur Collage - in den ersten Tagen des Workshops zur Verfügung. Abschließend gilt es, den Aufbau - das „Sichzusammenfügen“ aus Form, Relation und Material - in einer Plastik zu vereinen.
Formine 2023 : Concezione II
(2023)
Der diesjährige Workshop steht im Zeichen der räumlichen Konzeption. Das Erfahren und Definieren des engsten, ganz eigenen Betrachtungsraums, bis hin zur weitläufigen öffentlichen Umgebung des Ortes ist hierbei der erste Schritt. Hierzu stehen alle konzeptionellen Werkzeuge – von der Entwicklung vereinzelter Skizzenabfolgen, bis hin zur Collage - in den ersten Tagen des Workshops zur Verfügung.
All diese Überlegungen, Konzepte und Entwürfe werden in eine Plastik überführt.
Leitung und Konzeption: Thomas Tünnemann, Professor für Gestalten, FB Architektur, FH Aachen:
Mit Beiträgen von
Miriam Azzab, Larissa Rohr, Janna Steinhart, Felix Reymann, Kevin Osterkamp, Mark Kieckhefer, Pia Bienert, Sarah Schuhmann, Hermann Stuzmann, Silvana Hecklinger, Thorsten, Köllen, Jesse Dilworth, Silke Wanders, Tomas Tünnemann und Jan Waschinzki
Workshop Formine 2015 mit Projekten von Antonia Zajgia, Arnoud Charoy, Laura Viktoria Koch, Kai Stein, Ferdinand Klopfer, Florian D. Heinz, Tobias Scholz, Moritz Gnädinger, Pablo Raphael, Franko Scheuplein, Thomas Tünnemann, René Großner, Anny Phung, Mylenne Jakob-Wendel, Kira Joerißen, Florian Erber, Julian Wesse und Isolde Nagel
Formine Metaraum 2 : Workshop 2013 des Moduls Gestalten, FB Architektur der Hochschule Aachen
(2013)
Textauszug: Nach dem Leistungsbild der HOAI hat der Architekt bei Planung und Baubetrieb vier Stationen der Kostenermittlung entsprechend der DIN 276, Abschnitt 2.3 abzuarbeiten. Der Architekt, der seiner Verantwortung gerecht werden will, wird hier weitere Kontrollmechanismen einbauen wollen. Über die genannten Kostenermittlungen hinaus kennt die DIN 276 daher noch das Erfordernis der Kostenkontrolle in Abschnitt 2.4 und der Kostensteuerung in Abschnitt 2.5. Die Kostensteuerung greift immer dann, wenn die Kostenkontrolle eine Abweichung des Kostenrahmens von den Sollwerten aufzeigt. Dazu müssen die Kontrollinstanzen dort eingebaut werden, wo Korrekturen noch möglich sind. Eine erste Kontrolle der Kosten ist daher zwischen Massenermittlung und Vergabe sinnvoll einzuflechten. Zu diesem Zeitpunkt kann die Planung noch verändert werden, was einen ersten steuernden Eingriff in die Baukosten ermöglicht, und zwar bevor die Angebotsunterlagen verschickt werden. Die Grundlagen zu einer effektiven Kostensteuerung werden in der Mengenermittlung der Leistungsphase 6 gelegt. Wenn dort die Mengen nicht sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt wurden, wird der Soll- Ist- Abgleich während der Bauphase nicht frühzeitig genug gelingen, wenn nicht gar ganz entfallen. Es gilt also, dafür zu sorgen, dass die Mengenermittlung zur Vergabe mit entsprechender Sorgfalt und vor Allem „projektnah“ erfolgt. Schätzungen haben hier keine Berechtigung.