Refine
Year of publication
- 2016 (114) (remove)
Document Type
- Article (38)
- Book (21)
- Part of a Book (20)
- Conference Proceeding (15)
- Other (10)
- Report (4)
- Doctoral Thesis (2)
- Part of Periodical (2)
- Patent (1)
- Talk (1)
Language
- German (114) (remove)
Keywords
- Brandfall (1)
- Designpraxis (1)
- EN 1993-1-2 (1)
- Effizienz (1)
- Einbetten in das Internet der Dinge (1)
- Forschung, pränormativ (1)
- Hypothesentests (1)
- Minimal-Ansatz für Embedded-Systeme (1)
- Referenzmodellierung (1)
- TM Forum (1)
- Tragwerksbemessung (1)
- Unternehmensarchitektur (1)
- Unternehmenstransformation (1)
- Vergleich von Experimenten (1)
- efficiency (1)
- enhanced Telecom Operations Map (eTOM) (1)
- structural design (1)
- testing hypotheses (1)
Institute
- Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (28)
- Fachbereich Bauingenieurwesen (22)
- Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik (13)
- Fachbereich Medizintechnik und Technomathematik (11)
- Fachbereich Chemie und Biotechnologie (10)
- Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (9)
- Fachbereich Energietechnik (7)
- Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik (6)
- IfB - Institut für Bioengineering (6)
- Solar-Institut Jülich (4)
- ZHQ - Bereich Hochschuldidaktik und Evaluation (4)
- FH Aachen (2)
- Fachbereich Architektur (2)
- IBB - Institut für Baustoffe und Baukonstruktionen (2)
- INB - Institut für Nano- und Biotechnologien (2)
- Nowum-Energy (2)
In der EU richtet sich das auf unterhaltsrechtliche Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbare Recht seit dem 18. Juni 2011 nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23. November 2007 („HUP“). Dieser Rechtsakt, der EU-weit anwendbar ist, hat das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1973 („HUÜ“) ersetzt und das Unterhaltskollisionsrecht in der EU auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Bei den Vorschriften des HUP handelt es sich um sog. lois universelles, die unabhängig davon gelten, welche Staatsangehörigkeit die unterhaltsberechtigte bzw. die unterhaltsverpflichtete Person haben. Zu beachten ist aber, dass die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die Türkei, die Schweiz, Japan und Albanien das HUÜ ratifiziert hatten. Für die Nicht-EU-Staaten besteht aber keine Bindung an die Vorschriften des HUP, so dass sich im Verhältnis zu ihnen die Frage stellt, ob das HUÜ weiterhin Anwendung finden kann. Die Problematik ist gerade im Hinblick auf die erweiterten Rechtswahlmöglichkeiten des HUP von erheblicher praktischer Relevanz.