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Das Verhältnis von Haager Unterhaltsprotokoll (2007) und Haager Unterhalts-übereinkommen (1973): lex posterior derogat legi priori?

  • In der EU richtet sich das auf unterhaltsrechtliche Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbare Recht seit dem 18. Juni 2011 nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23. November 2007 („HUP“). Dieser Rechtsakt, der EU-weit anwendbar ist, hat das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1973 („HUÜ“) ersetzt und das Unterhaltskollisionsrecht in der EU auf eine neue, einheitliche Grundlage gestellt. Bei den Vorschriften des HUP handelt es sich um sog. lois universelles, die unabhängig davon gelten, welche Staatsangehörigkeit die unterhaltsberechtigte bzw. die unterhaltsverpflichtete Person haben. Zu beachten ist aber, dass die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die Türkei, die Schweiz, Japan und Albanien das HUÜ ratifiziert hatten. Für die Nicht-EU-Staaten besteht aber keine Bindung an die Vorschriften des HUP, so dass sich im Verhältnis zu ihnen die Frage stellt, ob das HUÜ weiterhin Anwendung finden kann. Die Problematik ist gerade im Hinblick auf die erweiterten Rechtswahlmöglichkeiten des HUP von erheblicher praktischer Relevanz.

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Metadaten
Verfasserangaben:Kathrin Kroll-Ludwigs
ISSN:0720-6585
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch):IPRax : Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts
Verlag:Gieseking
Verlagsort:Bielefeld
Dokumentart:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Erscheinungsjahr:2016
Datum der Publikation (Server):05.12.2018
Jahrgang:36
Ausgabe / Heft:1
Erste Seite:34
Letzte Seite:40
Link:Link zum Inhaltsverzeichnis
Zugriffsart:bezahl
Fachbereiche und Einrichtungen:FH Aachen / Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
collections:Verlag / Gieseking