Refine
Year of publication
- 2007 (41) (remove)
Institute
- Fachbereich Bauingenieurwesen (12)
- Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (6)
- Fachbereich Medizintechnik und Technomathematik (5)
- FH Aachen (4)
- Fachbereich Gestaltung (4)
- Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik (4)
- IfB - Institut für Bioengineering (4)
- Fachbereich Architektur (3)
- Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (1)
- Fachbereich Energietechnik (1)
Has Fulltext
- yes (41) (remove)
Document Type
- Conference Proceeding (23)
- Article (6)
- Diploma Thesis (4)
- Part of a Periodical (3)
- Lecture (2)
- Report (2)
- Part of a Book (1)
Keywords
- Aachen / Fachhochschule Aachen (4)
- Aachen University of Applied Sciences (4)
- Kanalisation (4)
- Fachhochschule Aachen (3)
- Führung (3)
- Leadership (3)
- Corporate Design (2)
- Finite-Elemente-Methode (2)
- Kanalisierung (2)
- Kanalnetz (2)
Is part of the Bibliography
- no (41)
Sieht man sich die umfangreichen Betätigungsfelder für einen Projektsteuerer in den Publikationen der einschlägigen Verbände und der Anbieter etwas genauer an, so wird man feststellen, das nach der eigentlichen Projektvorbereitungsphase mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Sicherstellung der Finanzierung erhebliche Überschneidungen zu den in der HOAI ausgewiesenen Tätigkeiten der weiteren Planungsbeteiligten, insbesondere des Gebäudeplaners, also des Architekten bestehen. Geht man nun davon aus, dass der Bauherr diese Leistungen nicht doppelt bezahlen will, wäre die logische Konsequenz aus der vollumfänglichen Beauftragung eines Projektsteuerers die Verminderung des Auftragsumfangs an den Architekten, verbunden mit einer Honorarminderung für den Architekten. Damit bricht dem Architekten bei eingehender Betrachtung am Ende mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit und damit seiner Grundlage zur Honorarerzielung weg. Der Bauherr muss in erster Linie seine Wünsche definieren und sein Budget bestimmen. Er beauftragt die Planungsbeteiligten und nimmt deren Leistungen entgegen. Sein Problem dabei ist, dass er diese Leistung nicht beurteilen kann, weder in Bezug auf deren Vollständigkeit, noch in Bezug auf deren Inhalt. Hier steht der Projektsteuerer im eigentlichen Sinne. Er muss wissen, was die Planungsbeteiligten für ihr Geld zu leisten haben und wie er diese Leistungen durchsetzen kann. Letztendlich sorgt er dann aber auch dafür, das die Architektenleistungen, also Planung und Ausschreibungsunterlagen vom Bauherrn verstanden werden. Warum aber kann der Architekt selbst seine Leistungen und damit den Nachweis der Leistungserfüllung nicht selbst dem Bauherrn verständlich und damit glaubhaft machen? Es liegt also letztlich in der Hand der Architekten, ob ihr Betätigungsfeld weiter durch in die Planung und Gestaltung eingreifende, zusätzliche Projektsteuerer und Generalunternehmer eingeengt oder sogar weggenommen werden kann. Die Frage, wer das Baugeschehen steuert und lenkt bleibt solange ungeklärt, wie die Architekten dieses Tätigkeitsfeld des Architekten im Baubetrieb weiterhin nur unzulänglich ausfüllen können und wollen.