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Kein Urteil zum Datenschutzrecht sorgte im vergangenen Jahr für mehr panische Reaktionen als die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache “Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein”(C-210/16). Das Urteil warf in datenschutzrechtlicher Literatur und Öffentlichkeit zahlreiche Fragen auf: Ist jetzt jeder “gemeinsam” Verantwortlicher? Was sind die Kriterien? Der EuGH hat kürzlich in einem – dem allgemeinen Vernehmen nach aufsehenerregenden, de facto aber kaum überraschenden – Urteil für Klarheit gesorgt. Dabei hat das Gericht jedoch einige Fragen offengelassen und neue Fragen aufgeworfen. Ein Blick auf alte und neue Herausforderungen in Kooperationsszenarien.
Zum Zweck der Kapitalanlage beteiligte sich der Bekl. an einer Publikumsgesellschaft. Diese war als (mehrgliedrige) atypische stille Gesellschaft organisiert (vgl. a. BGHZ 199, 104 = DNotZ 2014, 374 = NZG 2013, 1422 = DStR 2014, 45 Rn. 18). Der Gesellschaftsvertrag („GV“) sah für diejenigen Gesellschafter, die wie der Bekl. ihre Einlage in Form einer Einmaleinlage erbracht hatten, eine jährliche gewinnunabhängige Ausschüttung vor. Es sollte sich dabei ausdrücklich nicht um eine Garantieverzinsung handeln. Ende 2009 wurde die stille Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Stillen aufgelöst. Nach dem GV waren die Stillen im Falle ihres Ausscheidens sowie bei „Liquidation des Unternehmens“ des Geschäftsinhabers verhältnismäßig an dem jeweils seit ihrem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven sowie eines evtl. Geschäftswerts zu beteiligen (Auseinandersetzungswert). Den sich hiernach für den Bekl. auf seinem Kapitalkonto ergebenden Negativsaldo sollte dieser durch Erstattung der von ihm erhaltenen gewinnunabhängigen Auszahlungen ausgleichen. Anders als das LG als Berufungsinstanz bejahte der BGH auf Grundlage des GV einen Rückerstattungsanspruch der klagenden Geschäftsinhaberin.