Refine
Year of publication
- 2024 (93)
- 2023 (185)
- 2022 (234)
- 2021 (229)
- 2020 (232)
- 2019 (301)
- 2018 (252)
- 2017 (255)
- 2016 (260)
- 2015 (284)
- 2014 (280)
- 2013 (285)
- 2012 (313)
- 2011 (310)
- 2010 (331)
- 2009 (341)
- 2008 (290)
- 2007 (271)
- 2006 (276)
- 2005 (263)
- 2004 (286)
- 2003 (218)
- 2002 (232)
- 2001 (210)
- 2000 (234)
- 1999 (232)
- 1998 (236)
- 1997 (214)
- 1996 (200)
- 1995 (192)
- 1994 (174)
- 1993 (154)
- 1992 (144)
- 1991 (100)
- 1990 (108)
- 1989 (110)
- 1988 (103)
- 1987 (105)
- 1986 (81)
- 1985 (83)
- 1984 (75)
- 1983 (70)
- 1982 (57)
- 1981 (54)
- 1980 (61)
- 1979 (58)
- 1978 (52)
- 1977 (32)
- 1976 (30)
- 1975 (28)
- 1974 (17)
- 1973 (12)
- 1972 (17)
- 1971 (11)
- 1970 (2)
- 1969 (2)
- 1968 (2)
- 1967 (1)
- 1963 (1)
Institute
- Fachbereich Medizintechnik und Technomathematik (1927)
- Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (1150)
- Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (1119)
- Fachbereich Energietechnik (1066)
- Fachbereich Chemie und Biotechnologie (892)
- Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik (801)
- Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik (768)
- Fachbereich Bauingenieurwesen (664)
- IfB - Institut für Bioengineering (626)
- INB - Institut für Nano- und Biotechnologien (585)
Has Fulltext
- no (9283) (remove)
Language
Document Type
- Article (5517)
- Conference Proceeding (1413)
- Book (1057)
- Part of a Book (555)
- Patent (174)
- Bachelor Thesis (169)
- Report (82)
- Doctoral Thesis (79)
- Conference: Meeting Abstract (75)
- Other (67)
Keywords
- Illustration (10)
- Nachhaltigkeit (10)
- Corporate Design (9)
- Erscheinungsbild (8)
- Gamification (8)
- Redesign (7)
- Animation (6)
- Datenschutz (6)
- Deutschland (6)
- Digitalisierung (6)
Für das Auftreten extremer Wetterereignisse werden für Kernkraftwerke Eintrittshäufigkeiten für nicht mehr beherrschbare Zustände von unter 10⁻⁴/a gefordert. Dies gilt auch für die Einwirkung von Blitzeinschlägen. Die bisherige Nachweisführung zu Blitz- und Überspannungsschutz eines KKW in Deutschland ist deterministisch. In diesem Bericht werden das Vorgehen für einen entsprechenden Nachweis für leittechnische Einrichtungen der Sicherheitstechnik von KKW, der zur geforderten Zielgröße der Eintrittshäufigkeit führt. Die Ergebnisse werden zusammenfassend bewertet.
In Anbetracht weltweit zunehmend strengerer klimapolitischer
Ziele steigt auch der Druck für Nutzfahrzeughersteller, effizientere und umweltfreundlichere
Technologien zu entwickeln. Den Blick bei der Bewertung dieser
ausschließlich auf die Fahrzeugnutzung zu richten, ist längst nicht mehr zufriedenstellend.
Im Rahmen dieser Analyse wird ein gegenwärtig auf dem Markt erwerblicher
und in deutschen Städten bereits seit Jahren betriebener Hybridbus
energetisch und ökologisch mit einem konventionell angetriebenen, nahezu baugleichen
Modell entlang des Lebensweges bewertet.
Nach Definition von Ziel und Untersuchungsrahmen wird ein Überblick auf bereits
durchgeführte Lebenszyklusanalysen zu Hybridbussen im Stadtverkehr gegeben
und Schlussfolgerungen für die anschließende Analyse abgeleitet. Diese
wird im Rahmen einer energetischen und ökologischen Bewertung beider Produktsysteme
anhand der Parameter "Primärenergieeinsatz" und "CO2äq Emissionen"
praktiziert. Der Fahrzeugrumpf beider Fahrzeuge des gleichen Modells
wird dabei als einheitlich angenommen, sodass bei dem Vergleich der Herstellung
vereinfacht nur die sich unterscheidenden Komponenten des Antriebstranges
berücksichtigt werden. Die Resultate der Wirkungsabschätzung werden als
Differenz des Hybridbusses gegenüber dem Referenzfahrzeug über die einzelnen
Lebenszyklusphasen dargestellt. Schließlich werden Prognosen getroffen, ab
welcher Strecke die bei der Herstellung erzeugten höheren CO2äq Emissionen
des Hybridantriebstranges gegenüber dem Referenzmodell ausgeglichen werden.
Mit der vorliegenden, parallel entsprechend in 10 weiteren Verfahren ergangenen Entscheidung behandelte der BGH zum wiederholten Male das Geschäftsmodell der Accessio Wertpapierhandelshaus AG („A AG“, früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG). Die klagenden Anleger, zunächst nur akquiriert durch ein Tagesgeldkonto mit besonders attraktiven Zinsen, schlossen im Weiteren mit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffneten sie über die A AG zugleich ein Depotkonto bei der beklagten Discount-Brokerin. Für dieses erhielt die A AG eine Transaktionsvollmacht. Die Discount-Brokerin schuldete nach den Vertragsdokumenten über die gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten bei Auftragsausführung hinaus keine Anlageberatung („execution-only-business“). Durch nach ihrer Behauptung fehlerhafte Anlageberatung der A AG erlitten die Anleger einen Schaden. In dem Rechtsstreit verlangten sie dessen Ersatz von der Discount-Brokerin, da die A AG zwischenzeitlich insolvent wurde.