Article
Refine
Year of publication
- 2024 (5)
- 2023 (8)
- 2022 (2)
- 2021 (12)
- 2020 (9)
- 2019 (11)
- 2018 (11)
- 2017 (10)
- 2016 (15)
- 2015 (20)
- 2014 (14)
- 2013 (15)
- 2012 (22)
- 2011 (19)
- 2010 (20)
- 2009 (27)
- 2008 (23)
- 2007 (23)
- 2006 (24)
- 2005 (16)
- 2004 (22)
- 2003 (19)
- 2002 (19)
- 2001 (18)
- 2000 (25)
- 1999 (25)
- 1998 (18)
- 1997 (17)
- 1996 (7)
- 1995 (16)
- 1994 (10)
- 1993 (14)
- 1992 (11)
- 1991 (7)
- 1990 (16)
- 1989 (4)
- 1988 (5)
- 1987 (3)
- 1986 (8)
- 1985 (2)
- 1984 (2)
- 1983 (2)
- 1981 (2)
- 1979 (1)
- 1978 (1)
- 1977 (2)
- 1974 (1)
- 1973 (1)
- 1971 (1)
Institute
- Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (585) (remove)
Has Fulltext
- no (585) (remove)
Language
- German (585) (remove)
Document Type
- Article (585) (remove)
Keywords
- Datenschutz (2)
- Datenschutzgrundverordnung (2)
- Atomausstieg (1)
- Bundesrepublik Deutschland (1)
- Europäische Energiepolitik (1)
- Informationstechnik (1)
- Kernenergie (1)
- Rechtsgebiet (1)
- Schadensersatz (1)
Checklisten zur Beurteilung von Qualitätslaboratorien im Rahmen eines umfassenden Qualitätskonzeptes
(1990)
Die SPAC-SE ist börsenfähig und damit eine für eine SPAC grundsätzlich geeignete Rechtsform. Die Tatsache, dass es sich hierbei (zunächst) um eine leere, arbeitnehmerlose Hülle handelt, ändert hieran nichts. Die Gründung einer solchen Vorrats-SE ist trotz fehlender Arbeitnehmerbeteiligung unter teleologischer Reduktion von Art. 12 II SE-VO zulässig. Im Gegenzug muss die Arbeitnehmerbeteiligung gemaß § 18 III SEBG analog nachgeholt werden, wenn das später erworbene Zielunternehmen auf die SPAC-SE verschmolzen werden soll. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die SPAC-SE mit Sitz in Deutschland, welche auch den deutschen, aktienrechtlichen Bestimmungen unterliegt, nur bedingt für eine SPAC geeignet erscheint. Das deutsche Aktienrecht enthält strenge Regelungen, die der für eine SPAC-SE erforderlichen Flexibilität entgegenstehen können. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zur Akquisition des Zielunternehmens, die Rückzahlung des Treuhandvermögens an Aktionäre, die der Akquisition nicht zugestimmt haben und die Liquidation der SPAC-SE im Falle des Scheiterns des Erwerbs des Zielobjektes.
Bald eine Dekade ist es her, dass diese annähernd mantraartig wiederholte Phrase Unternehmen zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben incentivierte. Was ist davon geblieben? Nur wenige in Deutschland verhängte Bußgelder erreichten Millionenhöhe. Hintergrund ist (auch) das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht, welches in einem Spannungsverhältnis zu den Vorgaben der DS-GVO steht. Ein Bußgeldbescheid der Berliner Datenschutzaufsicht gegen die Deutsche Wohnen sollte Auslöser eines langen, fortdauernden Rechtsstreits werden. Auf Vorlage des KG hatte der EuGH in der Rechtssache C-807/21 („Deutsche Wohnen“) erstmals Gelegenheit, sich zur Frage der Bußgeldhaftung zu positionieren.
Das Bundeskabinett hat sich am 14.9.2016 mit der sog. Flexi-Rente befasst und eine sog. Formulierungshilfe verabschiedet, der ein aus den Regierungsfraktionen des Bundestages einzubringender entsprechender Gesetzesentwurf zur „Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)“ folgen soll. Eine entsprechende Vorabfassung des Gesetzesentwurfs liegt bereits vor (BT-Drucks. 18/9787). Mit der Flexi-Rente sollen im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden: Das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze soll gefördert und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gemacht werden. Hierfür ist eine Reihe von gesetzlichen Änderungen geplant, insbesondere im SGB VI und SGB III. Teile des Gesetzes sollen schon zum 1.1.2017 in Kraft treten. Grund genug, sich bereits jetzt einen ersten Überblick über die geplanten Neuerungen zu verschaffen.