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Mit der vorliegenden, parallel entsprechend in 10 weiteren Verfahren ergangenen Entscheidung behandelte der BGH zum wiederholten Male das Geschäftsmodell der Accessio Wertpapierhandelshaus AG („A AG“, früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG). Die klagenden Anleger, zunächst nur akquiriert durch ein Tagesgeldkonto mit besonders attraktiven Zinsen, schlossen im Weiteren mit dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag ab. Zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffneten sie über die A AG zugleich ein Depotkonto bei der beklagten Discount-Brokerin. Für dieses erhielt die A AG eine Transaktionsvollmacht. Die Discount-Brokerin schuldete nach den Vertragsdokumenten über die gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten bei Auftragsausführung hinaus keine Anlageberatung („execution-only-business“). Durch nach ihrer Behauptung fehlerhafte Anlageberatung der A AG erlitten die Anleger einen Schaden. In dem Rechtsstreit verlangten sie dessen Ersatz von der Discount-Brokerin, da die A AG zwischenzeitlich insolvent wurde.
Zum Zweck der Kapitalanlage beteiligte sich der Bekl. an einer Publikumsgesellschaft. Diese war als (mehrgliedrige) atypische stille Gesellschaft organisiert (vgl. a. BGHZ 199, 104 = DNotZ 2014, 374 = NZG 2013, 1422 = DStR 2014, 45 Rn. 18). Der Gesellschaftsvertrag („GV“) sah für diejenigen Gesellschafter, die wie der Bekl. ihre Einlage in Form einer Einmaleinlage erbracht hatten, eine jährliche gewinnunabhängige Ausschüttung vor. Es sollte sich dabei ausdrücklich nicht um eine Garantieverzinsung handeln. Ende 2009 wurde die stille Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Stillen aufgelöst. Nach dem GV waren die Stillen im Falle ihres Ausscheidens sowie bei „Liquidation des Unternehmens“ des Geschäftsinhabers verhältnismäßig an dem jeweils seit ihrem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven sowie eines evtl. Geschäftswerts zu beteiligen (Auseinandersetzungswert). Den sich hiernach für den Bekl. auf seinem Kapitalkonto ergebenden Negativsaldo sollte dieser durch Erstattung der von ihm erhaltenen gewinnunabhängigen Auszahlungen ausgleichen. Anders als das LG als Berufungsinstanz bejahte der BGH auf Grundlage des GV einen Rückerstattungsanspruch der klagenden Geschäftsinhaberin.
Auf Europa programmiert
(1990)
Einschränkung von Taluskippung und -vorschub durch Sprunggelenkorthesen nach fibularer Bandruptur
(2013)
Die fibulare Bandruptur zählt zu einer der am häufigsten auftretenden Verletzungen des
Bewegungsapparats. In den meisten Fällen wird heute die konservativ frühfunktionelle Therapie mit Sprunggelenkorthesen allgemein bevorzugt. Im Rahmen der vorliegenden Studie wurden 14 verschiedene Sprunggelenkorthesen im Hinblick auf ihre Einschränkung von Taluskippung und Talusvorschub
untersucht. Zur Simulation einer fibularen Bandruptur wurde ein Unterschenkelmodell aus Holz mit Fußteil, mit angelegten Orthesen in einen Scheuba-Halteapparat eingespannt und mit 150 N seitlich sowie anterior-posterior belastet. Anhand der erstellten "gehaltenen" Röntgenaufnahmen konnten Taluskippung und Talusvorschub jeder einzelnen Orthese eindeutig bestimmt werden. Die meisten Orthesen erreichten zufriedenstellende Ergebnisse. Es stellte sich heraus, dass vor allem eine eng anliegende, im Gelenkbereich anatomisch angepasste Form vorteilhaft zu sein scheint.