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Wieder einmal hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das bisherige nationale Verständnis zu einer Frage des Rechts des Betriebsübergangs erheblich ins Wanken gebracht. Bisher entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Arbeitsverhältnisse von Zeit- bzw. Leiharbeitnehmern bei einem Betriebs(teil)übergang des die Leiharbeitnehmer entleihenden Betriebs nicht auf den Betriebserwerber übergehen. Der EuGH hat in der Rechtssache Albron Catering mit Urteil vom 21.10.2010 jedoch entschieden, dass auch Leiharbeitnehmer von einem Betriebs(teil)übergang erfasst sein können. Folglich kann der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils gem. § 613a BGB zukünftig verpflichtet sein, auch die an den Betriebsveräußerer verliehenen Leiharbeitnehmer zu übernehmen. Die Entscheidung des EuGH hat somit zur Konsequenz, dass der Übergang von Leiharbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Betriebs jedenfalls nicht mehr pauschal ausgeschlossen werden kann. Dies gilt es bei künftigen Betriebs(teil)übertragungen zu berücksichtigen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Dem Blitzschutz von Anlagen der regenerativen Energien kommt in Zukunft eine steigende Bedeutung zu. Dabei ist es notwendig zu berücksichtigen, dass die Schutzmaßnahmen technisch/wirtschaftlich ausgewogen sind. Erbauer, Besitzer oder Benutzer von netzautarken Hybridanlagen haben zu entscheiden, ob die Anlage einen Schutz braucht oder nicht. Um diese Entscheidung zu fällen, ist eine Risikoanalyse als erster Schritt sinnvoll. Diese muss dabei die für die Hybridanlage relevanten Schadenarten und spezifischen Parameter, Werte und Randbedingungen mit einbeziehen. Dazu ist die Hilfe eines Blitzschutzexperten sehr hilfreich.