Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter keine „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung‘‘ verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht. Der folgende Beitrag untersucht die Konsequenzen der aktuellen Entscheidung.