Refine
Year of publication
- 2024 (10)
- 2023 (18)
- 2022 (13)
- 2021 (21)
- 2020 (34)
- 2019 (34)
- 2018 (20)
- 2017 (32)
- 2016 (30)
- 2015 (42)
- 2014 (41)
- 2013 (32)
- 2012 (42)
- 2011 (34)
- 2010 (41)
- 2009 (43)
- 2008 (43)
- 2007 (42)
- 2006 (42)
- 2005 (27)
- 2004 (31)
- 2003 (30)
- 2002 (29)
- 2001 (28)
- 2000 (37)
- 1999 (50)
- 1998 (40)
- 1997 (33)
- 1996 (19)
- 1995 (25)
- 1994 (23)
- 1993 (22)
- 1992 (22)
- 1991 (11)
- 1990 (23)
- 1989 (10)
- 1988 (5)
- 1987 (7)
- 1986 (11)
- 1985 (3)
- 1984 (4)
- 1983 (2)
- 1982 (1)
- 1981 (2)
- 1980 (1)
- 1979 (1)
- 1978 (1)
- 1977 (2)
- 1975 (1)
- 1974 (1)
- 1973 (1)
- 1971 (1)
- 1963 (1)
Institute
- Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (1119) (remove)
Has Fulltext
- no (1119) (remove)
Document Type
- Article (700)
- Book (214)
- Part of a Book (71)
- Conference Proceeding (54)
- Other (44)
- Review (13)
- Working Paper (7)
- Contribution to a Periodical (5)
- Doctoral Thesis (5)
- Report (4)
Keywords
- Datenschutz (5)
- Datenschutzgrundverordnung (3)
- Datenschutzrecht (2)
- EU-Datenschutzgrundverordnung (2)
- Internationales Recht / Europarecht (2)
- rebound-effect (2)
- sustainability (2)
- 3. EU Legislativpaket (1)
- Active learning (1)
- Atomausstieg (1)
Einleitung vor § 1297 BGB
(2011)
Das Ziel des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) besteht in der Verbesserung der Transparenz und Qualität der deutschen Corporate Governance, wobei die Sanktionierung der Nichteinhaltung des DCGK einzig durch etwaige Kapitalmarktreaktionen erfolgt. Folgende Befunde sprechen jedoch dafür, dass durch die Abgabe der Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG die für das Enforcement des Kodex angenommene Selbstregulierung durch den Kapitalmarkt nicht stattfindet, und demnach Verbesserungsbedarf besteht
Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 1.3.2011, Rs. C-236/09 Association belge des Consomma-teurs Test-Achats
(2011)
Geld-zurück-Garantien erlangen in der Unternehmenspraxis eine immer größere Bedeutung, vor allem weil sie als probates Mittel zur Signalisierung hochwertiger Qualität angesehen werden – eine Annahme, die bislang wissenschaftlich ungeprüft geblieben ist. Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Beitrag eine umfassende empirische Untersuchung der kaufverhaltensrelevanten Wirkungen dieses Marketinginstrumentes vorgenommen. Die Ergebnisse verdeutlichen zum einen, dass eine Geld-zurück-Garantie nur unter bestimmten Bedingungen als Qualitätssignal wirkt. Dies hängt neben der Art des Produktes (Erfahrungs- vs. Suchgut) insbesondere von der Ausprägung des für die Qualitätsbeurteilung besonders diagnostischen Merkmals Marke sowie von der Produktkenntnis der Konsumenten ab. Zum anderen zeigt sich aber auch, dass eine Geld-zurück-Garantie affektive Konsumentenreaktionen auslöst, die die Kaufabsicht von Konsumenten zusätzlich erhöhen können. Zusammenfassend stellen wir fest, dass eine Geld-zurück-Garantie – entgegen bisheriger Erwartungen aus der Praxis – nicht zwingend ein Qualitätsindikator ist, stattdessen entfaltet sie aber bisher unbeachtete affektive Wirkungen, die insbesondere auf ihre absichernde Funktion von etwaigen Fehlentscheidungen beim Kauf zurückzuführen sind.
Mit Gesetz vom 29.7.2009 (BGBl 2009 I S. 2355) hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.4.2008 NWB PAAAD-28762 in nationales Recht umgesetzt. In diesem Gesetz ist auch der Immobiliardarlehensvertrag neu geregelt worden. Auf diese besondere Kreditform sind grds. die Vorschriften zum Verbraucherkredit anzuwenden, so dass der Darlehensgeber auch im Fall einer Immobilienfinanzierung zu vorvertraglicher Information des Verbrauchers verpflichtet ist. Beim finanzierten Immobilienerwerb werden Veräußerer und kreditgebende Bank häufig in Abstimmung und Zusammenarbeit tätig, so dass für die Bank besondere Aufklärungspflichten gegenüber dem Verbraucher entstehen. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten drohen ihr Schadensersatzansprüche oder ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der BGH, Urt. v. 11.5.2012 - V ZR 196/11, MDR 2012, 958 seine Rechtsprechung v. 5.6.2008 - V ZB 85/07 zur Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft fortgeführt. In dieser Entscheidung sieht der BGH die Erwerber von Wohnungseigentum als Kostenschuldner gem. § 16 Abs. 2 WEG an, obwohl diese noch nicht im Grundbuch eingetragen sind. Eine andere Rechtslage besteht beim sog. Zweiterwerb. Die Abgrenzung von Erstund Zweierwerb ist aufgrund der völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Praxis von großer Bedeutung.