Article
Refine
Year of publication
Institute
- Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (586)
- Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik (325)
- Fachbereich Bauingenieurwesen (262)
- Fachbereich Energietechnik (241)
- Fachbereich Medizintechnik und Technomathematik (222)
- Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik (216)
- Fachbereich Chemie und Biotechnologie (129)
- Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik (123)
- Fachbereich Architektur (68)
- Solar-Institut Jülich (64)
- Fachbereich Gestaltung (43)
- INB - Institut für Nano- und Biotechnologien (38)
- ZHQ - Bereich Hochschuldidaktik und Evaluation (34)
- IfB - Institut für Bioengineering (28)
- Nowum-Energy (16)
- ECSM European Center for Sustainable Mobility (15)
- IBB - Institut für Baustoffe und Baukonstruktionen (9)
- Verwaltung (3)
- Sonstiges (2)
- Arbeitsstelle fuer Hochschuldidaktik und Studienberatung (1)
- Freshman Institute (1)
- Institut fuer Angewandte Polymerchemie (1)
- MASKOR Institut für Mobile Autonome Systeme und Kognitive Robotik (1)
Has Fulltext
- no (2314) (remove)
Language
- German (2314) (remove)
Document Type
- Article (2314) (remove)
Keywords
- Architektur (2)
- Datenschutz (2)
- Datenschutzgrundverordnung (2)
- Deutschland (2)
- Haustechnik (2)
- Heizung (2)
- Klimatechnik (2)
- Literaturanalyse (2)
- Lüftung (2)
- Lüftungstechnik (2)
Zur Anwendung des Eurocode 3 Teil 1-2 für die Heißbemessung und Anregungen für dessen Novellierung
(2016)
Die Eurocodes werden bis zum Jahr 2020 im Europäischen Komitee für Normung (CEN), Technisches Komitee TC 250, überarbeitet. In Vorbereitung auf die Eurocode-Novellierung haben engagierte Ingenieure im Rahmen der Initiative PraxisRegeln Bau (PRB) die für die praktische Anwendung häufig genutzten Teile des Eurocode 3 untersucht. Mit dem Ziel, die Praxistauglichkeit des Eurocode 3 für die Heißbemessung zu verbessern, wurden die bestehende Norm EN 1993 Teil 1-2 insbesondere in Bezug auf die Anwenderfreundlichkeit analysiert und Vorschläge für die europäische Novellierung erarbeitet. Die Analysen zeigen, dass durch Umstrukturierungen und durch die Einführung von Tabellen die Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit der Regeln für die Heißbemessung bedeutend erhöht werden können.
Zum Problem des Urknalls
(1987)
Die technischen und wirtschaftlichen Anforderungen, die heutzutage an moderne Maschinen, Geräte und Apparate gestellt werden, steigen ständig. Immer häufiger sehen sich die Konstrukteure gezwungen, geforderte Funktionen mit Hilfe zugekaufter Normeinzelteile, Bauelemente und Funktionsgruppen zu erfüllen. Bei dieser Entwicklung vergrößert sich die Zahl der von den Spezialherstellern angebotenen Zukaufteile überproportional, in gleichem Maße geht dem Anwender die Übersicht über das Zukaufteilespektrum verloren. Zunächst wird in diesem Bericht diese Entwicklung anhand einer im allgemeinen Maschinenbau durchgeführten Befragung aufgezeigt. Anschließend soll darauf aufbauend ein Ordnungssystem vorgestellt werden, welches jedem Unternehmen wieder eine Übersicht über das am Markt angebotene Zukaufteilespektrum ermöglicht.
Im Verfahren gegen die Österreichische Post AG (Rs. C-300/21) befasste sich der EuGH erstmals mit dem in Art. 82 DS-GVO geregelten datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch. Mit den Klarstellungen des EuGH verschieben sich die Probleme nun stärker zu den „klassischen“ Fragen des Schadensersatzrechts im Zivilprozess. Relevant sind dabei vor allem Aspekte der Darlegungs- und Beweislast und deren Besonderheiten mit Blick auf den Ersatz immaterieller Schäden. Der Beitrag fokussiert sich auf die Voraussetzungen und den dabei zu führenden Tatsachenbeweis bei der Klage des Betroffenen gegen den Verantwortlichen auf Ersatz immaterieller Schäden.
Wohnungseigentümergemeinschaft - Einstimmigkeitserfordernis bei Errichtung einer Mobilfunkantenne
(2014)
Der BGH (BGH v. 25.1.2014 – V ZR 48/13, MDR 2014, 399) hatte darüber zu befinden, ob auf dem Dach eines Hauses, das im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht, auch gegen den Willen eines einzelnen Eigentümers eine Mobilfunkantenne angebracht werden kann. Das Urteil führt in das Spannungsfeld einer Abwägung zwischen Mehrheits- und Individualinteressen innerhalb einer WEG. Insoweit betont der BGH den grundsätzlichen Vorrang der Individualinteressen, jedenfalls soweit es um Beeinträchtigungen geht, die verständlicherweise von einem Eigentümer abgelehnt werden können. Der BGH verlangt im Ergebnis im Zweifel eine allseitige Zustimmung. Das Urteil ist zu begrüßen, lässt aber für die Zukunft Abgrenzungsfragen offen.